Beleidigt eine stark alkoholisierte Rechtsanwältin Einsatzkräfte im Dienst, erfüllt dies den Tatbestand des § 185 StGB. Die Alkoholisierung kann über § 21 StGB strafmildernd wirken, entlastet aber nicht.
Der Fall einer Düsseldorfer Anwältin zeigt, wie schnell ein feuchtfröhlicher Abend vor dem Strafrichter endet. Im Fokus stehen einfache, aber klare Fragen: Was ist eine strafbare Beleidigung, welche Rolle spielt Alkohol und wie wirkt sich der Beruf des Täters auf die Strafe aus?
Sachverhalt
In einer Düsseldorfer U-Bahnstation wurde eine deutlich alkoholisierte Rechtsanwältin aufgegriffen. Sie hatte sich dort erbrochen. Security-Mitarbeiter der Rheinbahn fanden die Frau und alarmierten Rettungskräfte. Die Anwältin verweigerte Hilfe und gab trotz Aufforderung keine Personalien an. Gegenüber den Sicherheitskräften und einer Notfallsanitäterin verwendete sie die Bezeichnung „Scheiß Ausländer“, gegenüber einem hinzukommenden Polizeibeamten den Ausdruck „kleiner Pisser“. Die eingesetzten Kräfte schilderten, sie hätten die Situation beruhigen und medizinische Hilfe sichern wollen. Ein späterer Atem-Alkoholtest ergab 1,4 Promille. Die Angeklagte gab an, keinerlei Erinnerung zu haben. Sie legte gegen einen Strafbefehl über 6.000 Euro Einspruch ein. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte sie schließlich wegen Beleidigung von Rettungskräften, Polizisten und Rheinbahn-Mitarbeitern zu 40 Tagessätzen à 25 Euro, insgesamt 1.000 Euro.
Entscheidung / Auswirkungen
Die Beschimpfungen gegenüber Rettungskräften, Sicherheitsdienst und Polizeibeamtem stellen nach allgemeiner Definition eine Kundgabe der Missachtung dar, da der betroffenen Personengruppe ein wesentlicher sozialer Achtungsanspruch abgesprochen wird. Gerade gegenüber Einsatzkräften im Dienst betonen Gerichte regelmäßig, dass diese nicht verpflichtet sind, grobe Herabsetzungen hinzunehmen. Beleidigungen in Einsatzsituationen sind daher strafbar, sofern sie eine ernstliche Herabwürdigung enthalten und nicht bloß flapsig-neutral sind.
Die Alkoholisierung kann zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB führen und damit eine Strafrahmenverschiebung erlauben, hebt die Strafbarkeit aber nicht auf, solange die Schuldfähigkeit nicht vollständig ausgeschlossen ist.
Meinung und Schluss
Aus meiner Sicht ist dieser Fall ein Paradebeispiel dafür, wie mehrere Ebenen gleichzeitig kollidieren: Strafrecht, Standesrecht und schlichtes Benehmen. Juristisch ist die Sache banal – menschlich ist sie peinlich. Wer „Scheiß Ausländer“ und „kleiner Pisser“ ruft, bewegt sich fernab jeder noch diskutablen Grenzformulierung. Das sind keine hitzigen Spitzen, keine missverständlichen Metaphern mehr. Das ist plump, ehrverletzend und klar strafbar.
Spannend ist die Rolle des Alkohols. Alkohol senkt Hemmschwellen, steigert Enthemmung und macht Menschen lauter, aggressiver, direkter. Strafrechtlich führt das aber nur selten zur Straflosigkeit. Wer sich freiwillig in einen Rauschzustand bringt, nimmt das Risiko alkoholbedingter Ausfälle in Kauf. Die Botschaft: „Ich war betrunken“ ist kein Freifahrtschein, sondern im besten Fall ein Rabatt.
Die Stellung der Angeklagten als Rechtsanwältin verleiht dem Fall zusätzliche Schärfe. Gerade Juristen stehen in einem besonderen Vertrauensverhältnis. Sie kennen die Strafbarkeit von Beleidigungen, sie wissen um den Schutz von Polizei, Rettungskräften und Sicherheitsdiensten. Auch disziplinarrechtlich können solche Verhaltensweisen als charakterliche Eignungsfrage aufschlagen. Übertragen auf die Anwaltschaft ist klar: Wer andere Berufsgruppen im Dienst beleidigt, sägt an der eigenen Glaubwürdigkeit, als Organ der Rechtspflege ernst genommen zu werden.
Auffällig ist die Tagessatzhöhe von 25 Euro. Für einen anwaltlichen Berufsträger ist das, vorsichtig formuliert, kein Zeichen üppiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Die Tagessatzberechnung soll das reale Nettoeinkommen abbilden. Wenn am Ende 25 Euro pro Tagessatz stehen, dann sagt das etwas über die finanzielle Lage – oder über die Ehrlichkeit der Angaben gegenüber dem Gericht. Möglicherweise ist es bei den Finanzen wie bei ihrem Alkoholkonsum: zu viel Beschönigung, zu wenig Kontrolle. Strafrechtlich bleibt es dabei: Wer sich im Rausch selbst zerlegt, muss wenigstens bei der Tagessatzhöhe damit leben, dass die eigene berufliche Vita sichtbar auf dem Prüfstand steht.