„Toxisch“ und „manipulativ“ – wenn Meinungsfreiheit härter trifft als jedes Coaching

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 11.03.2026 entschieden, dass die Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als „toxisch“ und „manipulativ“ zulässige Meinungsäußerungen sind. Es liegen weder unwahre Tatsachenbehauptungen noch Schmähkritik vor; ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Bewertungen und Beschwerden sind fester Bestandteil des Geschäftsmodells moderner Dienstleister. Gerade im Coaching- und Bewusstseinsmarkt werden Erwartungen verkauft und Enttäuschungen produziert. Wenn dann Zahlungen im Raum stehen, rutscht der Ton schnell ins Deutliche. Das OLG Frankfurt am Main musste entscheiden, ob eine Bewusstseinstrainerin sich dagegen wehren kann, von einer früheren Klientin als „toxisch“ und „manipulativ“ bezeichnet zu werden. Das Ergebnis ist für Anbieter unbequem klar.

Sachverhalt

Die Antragstellerin arbeitet als Mentorin und Bewusstseinstrainerin und bezeichnet sich online als „Medium“. Sie bietet Webinare, Readings, Coachings und Kurse an und vertreibt Bücher. Die Antragsgegnerin hatte mehrfach Kurse besucht, zusätzlich ein Reading gegen Vorkasse gebucht und ein Buch bestellt. Später erklärte sie per WhatsApp, sie wolle weder an den Kursen noch am Reading weiter teilnehmen. Die Antragstellerin verweigerte die Rückzahlung des Reading-Betrags. Daraufhin schrieb die Antragsgegnerin eine E-Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister. Darin nannte sie die Antragstellerin eine „manipulative und toxische Person“, sprach von einer „gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung“ und davon, sie sei nicht die Erste und Letzte, die sich daraus löse. Die Antragstellerin beantragte im Eilverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen.

Entscheidung / Auswirkungen

Das Landgericht Frankfurt wies den Eilantrag ab; die sofortige Beschwerde blieb vor dem 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt erfolglos. Das Gericht stufte die angegriffenen Formulierungen als Werturteile ein. Begriffe wie „toxisch“ und „manipulativ“ seien ohne nähere Konkretisierung nicht dem Beweis zugänglich, enthielten keinen überprüfbaren Tatsachenkern und könnten daher nicht als „wahr“ oder „unwahr“ eingestuft werden.

Geschützt sei nach Art. 5 Abs. 1 GG auch scharfe, polemische und überspitzte Kritik. Eine unzulässige Schmähkritik verneinte das OLG, weil die E-Mail erkennbar die geschäftliche Beziehung und den Streit um die Rückzahlung betraf und nicht die bloße Herabsetzung der Person zum Ziel hatte. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. Praktisch bedeutet dies: Dienstleister müssen deutliche, auch unschöne Bewertungen hinnehmen, solange keine konkreten, falschen Tatsachen behauptet werden und ein Sachbezug zur Leistung erkennbar bleibt.

Meinung und Schluss

Ich halte die Entscheidung des OLG Frankfurt für juristisch sauber und im Ergebnis wohltuend ehrlich. Wer im Bewusstseins- und Coachingmarkt unterwegs ist, verkauft im Kern subjektive Eindrücke, Versprechen und Gefühle. Dann muss er auch damit leben, dass die Gegenseite ihre subjektive Sicht auf ebenso deutliche Weise formuliert.

Die Antragstellerin will einerseits als „Medium“ wahrgenommen werden, bietet Readings gegen Vorkasse an und verweigert bei Rücktritt die Rückzahlung. Andererseits sollen kritische Worte der Kundin gerichtlich abgeräumt werden.

Dieses Verständnis von Persönlichkeitsrecht passt eher in eine makellose Werbebroschüre als in ein freiheitliches Rechtssystem. Die Meinungsfreiheit ist kein Luxusrecht für gepflegte Formulierungen. Sie schützt ausdrücklich auch schroffe, unfaire, polemische Bewertungen, solange sie als Meinung erkennbar bleiben und nicht in falsche Tatsachenbehauptungen kippen. Genau das macht der Beschluss deutlich.

Wer die Grenze weiter ziehen will, landet schnell in einer Welt, in der nur noch glattgebügelte PR-Texte zulässig sind. Für die Praxis ist die Entscheidung ein Warnsignal an alle Dienstleister, die auf Unterlassung setzen, um negative Bewertungen zu bekämpfen.

Eilverfahren sind kein Werkzeug zur Imagepflege, sondern ein Risiko. Wer Kunden zu Beginn zur „Transformation“ einlädt, sollte am Ende nicht versuchen, deren kritische Transformation mit einstweiligen Verfügungen zu stoppen. Juristisch ist das OLG klar in der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, politisch ist die Botschaft ebenso klar: Wer am Markt teilnimmt, muss Kritik aushalten. Punkt.

Treffend – Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke!

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