Abbruch der Ausbildung spricht nicht gegen Bewährung

Penneke Strafverteidiger Rostock Strafrecht Thomas Penneke 2

BGH: Motivationdruck der Bewährung muss berücksichtigt werden!

 

Der Abbruch der Schul- und Berufsausbildung deutet nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Durchhaltewillen in Bezug auf eine Drogentherapie hin. Das Instanzgericht muss auch den Motivationsdruck berücksichtigen, der von einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ausgeht. (BGH 5 StR 60/13 Beschluss vom 19.3.2013)

Genau das ist ein gewichtiger Punkt. Der Richter (meist haftunerfahren) kann sich leider selten vorstellen, dass man auch Angst vor der Haft haben kann und dafür alles unternehmen / machen würde, um das zu verhindern.

 

Dieser Wille wird entweder hervorgerufen oder gestärkt. Die Bewährung ist ein bestimmter Zeitraum, in der eine Person das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen muss. Also muss er es nicht durch sein Verhalten vorher! Also zumindest nicht ausschließlich, denn dann könnte man auf die Bewährung verzichten. Jeder, der eine Straftat begangen hat, hat sich dissozial verhalten und grundsätzlich kann man kein Vetrauen in die Zukunft setzen.

 

Etwas Risiko gehört dazu. Das ist auch das, was der Gesetzgeber der Bewährung innewohnen lässt. Die Motivation wird geweckt.

 

Der Richter kann doch auch noch in der Urteilsbegründung markige Worte finden und dem Verurteilten hart (aber ehrlich) mitteilen, was passiert, wenn er den Durchhaltewillen verliert.

 

Thomas Penneke