Drohung mit Veröffentlichung von “Nacktbildern” ist Versuch der sexuellen Nötigung

Wird einer Geschädigten damit gedroht, von ihr an den Täter übersandte “Nacktbilder” bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von dem Täter gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen, hat der Täter zur Begehung einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB unmittelbar angesetzt und damit das Versuchsstadium der Tat erreicht. Ausgehend von dieser Rechtslage hat das Oberlandesgericht Hamm ein von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. (3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2019 – 3 RVs 10/19)

Nach den zuvor getroffenen Feststellungen des Landgerichts Bielefeld habe ein heute 30 jähriger Angeklagter einer jetzt 19-jährigen Schülerin gedroht, die von ihr an ihn übersandten “Nacktbilder” bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen.

Als die Schülerin circa 16 Jahre alt gewesen sei, habe sich zwischen den beiden ein reger Schreibkontakt auf WhatsApp entwickelt. Die Zeugin habe sich in den Angeklagten verliebt. Etwa Anfang Juni 2017 habe man auf Initiative des Angeklagten über WhatsApp Nacktfotos ausgetauscht. Als die Nacktfotos verschickt worden seien, sei es bereits zu ersten sexuellen Anspielungen seitens des Angeklagten gekommen, der sich von der Schülerin sexuell befriedigen habe lassen wollen.

Angeklagter habe mit Veröffentlichung der Nacktbilder gedroht

Ihre ablehnende Haltung habe der Angeklagte durch die Drohung mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos oder dem Aufhängen ausgedruckter Fotos im Bereich ihrer Schule überwinden wollen. Die Schülerin habe sich deswegen massiv unter Druck gesetzt gefühlt und habe nicht gewusst, was sie nun tun solle. Der Angeklagte habe es aber für möglich gehalten, dass sie seinem Druck nachgeben würde. Schließlich sei das Mädchen Mitte Juni 2017 zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Es sei zu einer Hausdurchsuchung bei dem Angeklagten gekommen, wobei dieser dann sein Telefon ausgehändigt habe. Später seien auf dem Telefon weitere Bilder von fünf weitern Schülerinnen gefunden worden.

Freiheitsstrafe am Amtsgericht

Das Amtsgericht Herford verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Freispruch am Landgericht

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld das vorerwähnte Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, weil er – nach Auffassung des Landgerichts – nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt habe. Mit der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft diese rechtliche Bewertung des Landgerichts und hatte Erfolg.

Beginn des Versuches mit Drohung der Veröffentlichung

Das Oberlandesgerichts Hamm hob das angefochtene Berufungsurteil mit den zugehörigen Feststellungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurück. Der Angeklagte sei zu Unrecht freigesprochen worden, so das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Täter die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht habe. Durch seine Drohung, die von der Schülerin an den Angeklagten übersandten “Nacktbilder” bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, habe der Angeklagte eine Nötigungshandlung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB – und damit ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht.

Jedenfalls durch diese Nötigungshandlung habe der Angeklagte – was weitere Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs sei – die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des § 177 StGB der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Schülerin unmittelbar gefährdet. Nicht erforderlich sei gewesen, dass die Schülerin den Angeklagten zum Beispiel zu Hause aufgesucht hätte.

Für die Jurastudenten hier eine wichtige examensrelevante Entscheidung: 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2019 – 3 RVs 10/19

Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke

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