Wahlfeststellung in der Anklage verfassungsgemäß ?

Wer die Wahl hat, hat
Wer die Wahl hat, hat

Zweiter Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung Beschluss vom 28. Januar 2014 – 2 StR 495/12 (Ausgangsinstanz: Landgericht Meiningen – 110 Js 19 545/12 – 1 KLs – Entscheidung vom 30. Mai 2012). Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision eines Angeklagten, der vom Landgericht Meiningen “wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei” in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, die Verhandlung unterbrochen und bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie sich seiner Rechtsansicht anschließen, wonach die so genannte “ungleichartige Wahlfeststellung” gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafgesetzen (Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz) verstößt.

Zur Erklärung: Bei der “ungleichartigen Wahlfeststellung” kann ein Beschuldigter “wahlweise”, also wegen Verstoßes entweder gegen das eine oder gegen das andere Strafgesetz verurteilt werden.

 

Voraussetzung hierfür ist, dass es nach der Beweisaufnahme offen bleibt, welchen Tatbestand der Angeklagte verwirklicht hat. Dies steht aber im Gegensatz zur Verfassung / Grundgesetz, wonach eine Verurteilung immer auf den Verstoß gegen ein bestimmtes Gesetz gestützt werden muss.

 

Kurz: Ist die Wahlfeststellung in der Anklage verfassungsgemäß?

 

Ich bin gespannt, wie die anderen Senate entscheiden oder ob es dem Großen Senat vorgelegt werden muss.

 

Thomas Penneke (Rechtsanwalt / Strafverteidiger)

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 17/2014 Karlsruhe, den 28. Januar 2014

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