Mietrecht: Nacktes Sonnen des Vermieters keine “grob ungehörige Handlung”

Durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter wird die Gebrauchs­tauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehlt insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2023  – 2 U 43/22 -).

Was war geschehen?

Der Kläger vermietete an die Beklagte eine Büroetage in einem Gebäude im Frankfurter Westend. Zum Teil wurde dieses zu Wohnzwecken genützt. Wegen verschiedener Mängel minderte die Mieterin den Zins. Ein Grund war unter anderem, dass der Vermieter sich auf dem Grundstück nackt sonne und die Mieterin dies im Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtige. Der Vermieter klagte auf Zahlung der ausstehenden Mietreste. In erster Instanz unterlag die Mieterin als Beklagte größtenteils. Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz hielt das Urteil fast vollständig.

Die Entscheidung (auszugsweise)

Der Vermieter darf sich nackt sonnen. Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Eine „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des § 118 OWiG liege nicht vor. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehle an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück. Der Ort, an dem der Kläger sich unbekleidet auf seine Liege lege, sei von den Räumlichkeiten der Beklagten aus nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. Dies stehe einer gezielten Einwirkung entgegen. Soweit die Beklagte behaupte, dass der Kläger sich bereits unbekleidet durch das Treppenhaus zum Hof begebe, so dass „ein sich zufällig zu diesem Zeitpunkt auf der Treppe befindlicher Bewohner oder Besucher mit seiner Nacktheit“ konfrontiert würde, sei dies nicht nachgewiesen worden. Der Kläger habe vielmehr glaubhaft bekundet, stets einen Bademantel zu tragen, den er erst unmittelbar vor der Sonnenliege ausziehe.

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