Wiederholte Beleidigungen und Drohungen gegenüber einer Mitarbeiterin der Vermieterin rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Eine Abmahnung ist in solchen Fällen nicht erforderlich (AG Köpenick / Berlin 4. Januar 2024 Az.: 5 C 88/23).
Ist schon etwas älter, aber sollte man wissen. Ja, man sollte wissen, was man als Betreff in die Überweisung schreibt. Was ist los? Lesen Sie weiter.
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Ein übermäßiger Cannabiskonsum kann eine Störung des Hausfriedens darstellen und eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ändert daran nichts. (Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 30.04.2024 – 30 C 196/23)
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Durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter wird die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt. Es fehlt insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2023 – 2 U 43/22 -).
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Strafverteidiger aus Rostock