Die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung

BGHDie Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschaden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken (BGH 20. März 2012 – VI ZR 114/11).

 

Sachverhalt: Am 24. Oktober 2008 spazierte die Klägerin mit einer 14 Monate alten Hündin auf einem Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint. Der Beklagte, der mit dem Traktor von einer angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die dadurch so schwere Verletzungen erlitt, dass sie von einem Tierarzt eingeschläfert werden musste. Die Klägerin verlangte nun materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der tödlichen Verletzung der Hündin.

 

Ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 § 11 Satz 2, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs.1 , § 253 BGB ist grundsätzlich ein eigener Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines eigenes Rechtsguts, obwohl die Klägerin einen Gesundheitsschaden nur mittelbar als psychische Folge des tödlichen Unfalls ihrer Hündin erlitten hat. So hat der Bundesgerichtshof schon am 11. Mai 1971, 13. Januar 1976 und 6. Februar 2007 entschieden. Jedoch sei nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit geeignet, einen Schadensersatzanspruch “auszulösen”. Deshalb setze die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz nicht nur ein Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart “mittelbar” Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen, denn bei derartigen Schadensfällen dient die enge personale Verbundenheit dazu, den Kreis derer zu beschreiben, die den Integritätsverlust des Opfers als Beeinträchtigung der eigenen Integrität und nicht als “normales” Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt empfinden. Zudem habe der Gesetzgeber einen besonderen Schmerzensgeldanspruch eines Tierhalters nicht gesehen und somit auch nicht normiert. Eine Gleichstellung mit den anerkannten Fällen von Schockschäden mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst dem Betroffenen nahestehenden Menschen nicht gleichgestellt werden (vgl. BT-Drucksache 11/7369 Seite 7).

 

Thomas Penneke

 

 

 

 

 

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