Der Bezirksrevisor des Landgerichts Dresden nahm Stellung zur Abrechnung von verbundenen Verfahren zu einem KFA. Dem beigeordneten Rechtsanwalt stünden für das hinzuverbundene Verfahren keine Gebührenansprüche zu. Die Vorschrift des § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG a.F. setzt für die Vergütung zwingend voraus, dass dieser im Verfahren auch schon tätig geworden ist (vgl. AG Eisenach Beschluss vom 5.2.2007 zu 721 Js 65428/05; LG Koblenz Beschluss vom 3.1.2005 2 Qs 121/04). Liegen die Vollmachtserteilung und das Tätigwerden vor der Verbindung, dann handelt es sich nur noch um eine einzige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Die Gebühren können daher nur einmal gefordert werden. Auch für eine nachträglich Erstreckung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a.F. ist hier kein Raum, denn auch hier muss der Verteidiger vor (!) der Verbindung eine Tätigkeit entfaltet haben, damit ein Gebührenanspruch ausgelöst wird. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG a.F. verweist nämlich auf die „Wirkungen des Abs. 1“, mithin auf die Vergütung für die Tätigkeit vor der Verbindung und Bestellung. (aus der Stellungnahme Bezirksrevisor LG Dresden vom 21.1.14)