Ein Fahrtenmesser ist keine Waffe nach § 30 a BtMG

MesserEin Fahrtenmesser stellt keine Waffe im Sinne des § 30 a BtMG dar. Zumindest muss ein erkennendes Gericht dies ausreichend begründen, warum es der Meinung ist, dass es sich um eine Waffe handelt und somit der Angeklagte in den „Genuss“ der hohen Strafandrohung von mindestens 5 Jahren kommen „darf“. Der Bundesgerichtshof sagt hierzu in dem Beschluss vom 8. Januar 2014 (5 StR 542/13): „Zudem fehlt es an einer Feststellung, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. BtMG gehandelt hat. Aus seiner Beschreibung als Fahrtenmesser mit einer abgebrochenen Klinge ergibt sich lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 – 3 StR 465/97, BGHSt 43, 266, 267, vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, und vom 6. November 2012 – 2 StR 394/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 6; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 87 f.; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 117 f.), zu der sich die Urteilsgründe überhaupt nicht verhalten. Das beschriebene Messer ist weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sogenannten gekorenen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG, bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt. Vielmehr handelt es sich hier um einen werkzeugartig auch zu handwerklichen Zwecken nutzbaren Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.“

Diese Entscheidung ist richtig und wichtig. Viel zu viele Gerichte nehmen die Norm – trotz der hohen Strafandrohung – viel zu salopp. Dabei reicht für die Erfüllung des Tatbestandes auch eine BtM – Menge von 200 Gramm Marihuana aus……. Ich finde, dass der § 30 a BtMG reformiert werden sollte. Zumindest sollte die Einsatzbereitschaft mit in den Tatbestand aufgenommen werden…..

Thomas Penneke (Rechtsanwalt / Strafverteidiger)

www.penneke.de

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