Auch während einer coronabedingten “Ausgangssperre” können Zuschauer an Hauptverhandlungen der Gerichte teilnehmen. Die Aufgabe der Öffentlichkeit, die Gerichte zu kontrollieren, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs so elementar, dass sie als wichtiger Grund im Sinne der Corona-Regeln anzuerkennen ist (zu BGH, Beschluss vom 17.11.2020).
Ein Angeklagter rügte in seiner Revision, dass durch die Allgemeinverfügung des Landes Sachsen zum ersten Lockdown die Öffentlichkeit faktisch ausgeschlossen worden sei (Verstoß gegen § 169 GVG). Nach dieser Anordnung sei der Besuch der Hauptverhandlung untersagt worden, weil die Bürger ihre Wohnung nur aus einem wichtigen Grund hätten verlassen dürfen. Dieser Sichtweise tritt der BGH entschieden entgegen: Der Besuch einer Gerichtsverhandlung sei ein triftiger Grund. Die Teilnahme als Zuhörer sei ein unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür, die Wahrnehmung der Kontrolle des Gerichts ist daher laut den Bundesrichtern als (unbenannter) triftiger Grund im Sinne der Corona-Verfügung anzuerkennen.
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