Warum war ich am 18.12.2019 beim Bundesgerichtshof?

Das Landgericht Rostock verurteilte zwei Angeklagte u.a. wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Raubes, etc. Die hiergegen durch mich eingelegte Revision hatte vollen Erfolg mit der formellen Rüge. Es fand dennoch ein Hauptverhandlungstag vor dem Bundesgerichtshof am 18.12.2019 statt. Der Grund ist nicht von der Hand zu weisen.

Seit Juli 2017 gelten vereinfachte aber zwingende Regeln für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung. Ein verurteilter Straftäter soll keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Straftat ziehen. Deswegen können Gerichte leichter Vermögen einziehen. Wie schon beschrieben, ist das zwingend und ist in § 73 Strafgesetzbuch (StGB) normiert.

Ob die Einziehung von Taterträgen nach der Neuregelung der Vermögensabschöpfung auch im Jugendstrafrecht zwingend anzuordnen ist, ist aber umstritten. Der 1. Strafsenat am Bundesgerichtshof (BGH) will in der Frage nun aber Klarheit schaffen und hatte im Juli 2019 eine Anfrage an die anderen Strafsenate gestellt. 

Konkret ging es in dem Fall für den 1. Senat darum, dass ein Angeklagter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den vermögenslosen Angeklagten, insgesamt Geld und Waren im Wert von etwa 17.000 Euro, hat das Landgericht München abgesehen.

Die Staatsanwaltschaft München hatte gegen die Entscheidung über die Einziehung Revision eingelegt. Die Einziehung sei nach Ansicht der Staatsanwalt nach der Neuregelung auch im Jugendstrafrecht zwingend anzuordnen. Das Landgericht vertritt aber einen anderen Standpunkt: Aus der Systematik des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ergebe sich, dass die Einziehung von Taterträgen zwar eine zulässige Nebenfolge im Jugendstrafrecht sei, aber dass die Entscheidung, ob die Nebenfolge angeordnet werde, im Ermessen des Gerichts liege. 

Erster Strafsenat will Revision verwerfen – wartete noch auf andere Senate

Der 1. Strafsenat beabsichtigte, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen und sich der Argumentation des Landgerichts München anzuschließen. Die Einziehung der Taterträge steht nach Auffassung des 1. Strafsenats im Ermessen des Gerichts. Diese Auslegung ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Außerdem spreche hierfür die Systematik des Gesetzes, insbesondere die Regelung in § 15 JGG (Auflagen).

Andere Senate sehen das anders oder haben noch nicht entscheiden müssen

Durch die entgegenstehende Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenat sah sich der erste Senat bisher an einer entsprechenden Entscheidung gehindert. Deswegen sei nun beim 2. und 5. Strafsenat angefragt worden, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird und bei dem 3. und 4. Strafsenat, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht.

Der am 18. Dezember 2019 zu entscheidende Fall wurde vor dem 2. Senat vorgetragen. Hierbei teilte der Vertreter des Generalbundesanwaltes seine Rechtsauffassung mit, der von einem zwingenden Gebot zur Entscheidung über die Vermögensabschöpfung ausgeht. Unabhängig davon, dass die Ausführungen des Landgerichts Rostock ein Ermessen nicht erkennen lassen, stünde diesem auch ein solches nicht zu.

Was ist nun mit dem Jugendstrafrecht?

Die Verteidigung der beiden Angeklagten brachten ihre Argumente vor. Hierbei wurde auf den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrecht abgestellt, welcher auch den Schutz des jugendlichen Verurteilten in seiner weiteren Entwicklung vor unverhältnismäßig hohen Schulden inne hält. Ergänzend wurden die (wirklich spärlich ausgefallenen) Gründe zum ausgeübten Ermessen als “noch” ausreichend empfunden.

Entscheidung!

Die doch schwierige Frage, ob die Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht nun zwingend sei, wurde vom zweite Senat mit einer Rückverweisung des Verfahrens an das Landgericht Rostock beantwortet.

Der zweite Senat hält also an seiner Rechtsprechung fest. Für mich war die Entscheidung erwartungsgemäß ausgefallen. Zudem hatte ich meine Revision schon vollumfänglich durchgebracht und die Sache muss sowieso noch einmal komplett neu verhandelt werden.

Die Gründe werden hier nach Erhalt veröffentlich, denn für die Rechtsfortbildung sind sie selbstverständlich wichtig.

RA/FAStR Penneke aus Rostock vor dem Bundesgerichtshof (BGH)

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

www.PENNEKE.de

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