Absehen von Strafe

Penneke Strafverteidiger Rostock Strafrecht Thomas Penneke 2

§ 60 StGB stellt sich vor

 

Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen, von der Verhängung einer Strafe indes nach § 60 StGB abgesehen. Die hiergegen gerichtete, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hatte keinen Erfolg.

“Die Deliktsart hindert die Anwendung des § 60 StGB nicht; maßgeblich sind vielmehr die schweren Folgen für den Täter (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1977 – 3 StR 397/77, BGHSt 27, 298, 300 f.; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 1006, 1007 [OLG Karlsruhe 07.03.1974 – 1 Ss 314/73]; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 60 Rn. 9; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 60 Rn. 4). Das Landgericht hat den Ausnahmecharakter der Vorschrift erkannt (vgl. UA S. 35) und die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Strafe offensichtlich verfehlt wäre, nach der erforderlichen Gesamtabwägung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1977, aaO, S. 301 f.; BGH, Beschluss vom 3. September 1996 – 1 StR 475/96, NJW 1996, 3350 f.; OLG Karlsruhe aaO; Mosbacher in SSW StGB, 2. Aufl., § 60 Rn. 7; Hubrach, aaO Rn. 27, 38; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, aaO Rn. 8) vorgenommen und im Urteil eingehend begründet. Dabei hält sich die Einschätzung der Folgen als gravierend und der Situation als außergewöhnlich im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht auch die Interessen der Kindsmutter ausdrücklich erwogen und zudem das Zerbrechen ihrer Beziehung berücksichtigt, indem es gewürdigt hat, dass sie “als ehemalige Lebensgefährtin auch nach der Tat zum Angeklagten” hält (vgl. UA S. 36).”

(BGH 5 StR 494/14 Entscheidung vom 14. Januar 2015)

Zur Entscheidung und den Gründen gehts hier.

Ich halte die Vorschrift des § 60 StGB für eine gelungene Norm im Strafgesetzbuch. Im vorliegenden Fall ging es um die Tötung eines Kindes. Der gesamte Sachverhalt ist mir nicht bekannt. Ich kenne die Akten nicht. Aber zum Beispiel in den Fällen, in denen der Täter selbst so schwer verletzt wurde (Verkehrsunfall und Täter ist selbst dadurch behindert geworden), halte ich die Vorschrift gelungen. Was sagt Ihr? In welchen Fällen würdet Ihr sie angewandt wissen und wo nicht?

Thomas Penneke

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