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Absehen von Strafe

Penneke Strafverteidiger Rostock Strafrecht Thomas Penneke 2

§ 60 StGB stellt sich vor

 

Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen, von der Verhängung einer Strafe indes nach § 60 StGB abgesehen. Die hiergegen gerichtete, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hatte keinen Erfolg.

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