§ 60 StGB stellt sich vor
Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen, von der Verhängung einer Strafe indes nach § 60 StGB abgesehen. Die hiergegen gerichtete, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hatte keinen Erfolg.