Käse ist Käse im Sinne der Käseverordnung

Thomas Penneke LG Rostock“Käse ist Käse im Sinne der Käseverordnung”! Welcher Jurist kennt diese Weisheit äh diese Definition nicht? Wohl jeder Jurist weiß, wie sich das Behördendeutsch anhört und der vernünftige Jurist schüttelt mit dem Kopf. Vieles an Behördendeutsch und Definition ist überflüssig bzw. kann mit einfachen deutschen Sätzen gesprochen werden. Aber manchmal muss alles wohl komplizierter klingen als es ist. Mir ist es jetzt so mit einem Schriftsatz des Landgerichts Rostock gegangen. 🙂

 

Sachverhalt: Mein Mandant wurde von einem großen Mobilfunkbetreiber verklagt und im Zuge des Prozesses nahm die Klägerin die Klage zurück. Ich beantragte die Kostengrundentscheidung und stellte hierauf einen Kostenfestsetzungsantrag. Soweit einfach und tägliches Brot.

 

Ich erhielt folgende Zwischenverfügung:

Thomas Penneke Vorsteuer

 

Spontan fiel mir hierzu folgende Verordnung ein:

 

Wertbeutel-Verordnung der Deutschen Bundespost

Sonstiges

Amtliche Verlautbarung der Deutschen Bundespost

In Dienstanfängerkreisen kommen immer wieder Verwechslungen der Begriffe “Wertsack”, “Wertbeutel”, “Versackbeutel” und “Wertpaketsack” vor.
Um diesem Übel abzuhelfen ist das folgende Merkblatt dem § 49 der ADA vorzuheften.

Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen Verwendung im Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die zur Bezeichung des Wertsackes verwendete Wertbeutelfahne auch bei einem Wertsack mit Wertbeutelfahne bezeichnet wird und nicht mit Wertsackfahne, Wertsackbeutelfahne oder Wertbeutelsackfahne.

Sollte es solch bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsackes herausstellen, dass ein in einen Wertsack versackter Versackbeutel statt im Wertsack in einen der im Wertsack versackten Wertbeutel hätte versackt werden müssen, so ist die in Frage kommende Versackstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

Nach seiner Entleerung wird der Wertsack wieder zum einem Beutel, und er ist auch bei der Beutelzählung nicht als Sack, sondern als Beutel zu zählen.

Bei einem im Ladezettel mit dem Vermerk “Wertsack” eingetragenen Beutel handelt es sich jedoch nicht um einen Wertsack, sondern um einen Wertpaketsack, weil ein Wertsack im Ladezettel nicht als solcher bezeichnet wird, sondern lediglich durch den Vermerk “versackt” darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dem versackten Wertbeutel um einen Wertsack und nicht um einen ausdrücklich mit “Wertsack” bezeichneten Wertpaketsack handelt.

Verwechslungen sind insofern im übrigen ausgeschlossen, als jeder Postangehörige weiß, dass ein mit Wertsack bezeichneter Beutel kein Wertsack, sondern ein Wertpaketsack ist.

 

Quelle:  http://www.janko.at/Humor/Sonstiges/Wertbeutel-Verordnung.htm 🙂

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Ehrlich liebes Landgericht Rostock, warum verbrauchst Du soviel Tinte für das Schreiben. Es hätte auch folgender Text genügt (denn ich musste wirklich dreimal lesen, um zu kapieren, was Du willst):

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Penneke,

Ihr Antrag kann noch nicht beschieden werden. Es fehlt die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers.

Frist: 1 Woche

Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung 

 

😉

 

Thomas Penneke

 

 

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