Vermutung eines Ergebnisses beim Beweisantrag genügt

Penneke GerichtsentscheidungDas Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. So steht es im § 244 Abs. 2 StPO geschrieben. So manchem Richter ist dies egal. Zum einen, weil sein Hauptverhandlungslauf durcheinander gebracht werden könnte, wenn er dem Antrag statt gibt und sein anstehendes Minigolfspiel zeitlich gefährdet ist oder zum anderen, weil er von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist und die Verurteilung nicht gefährden will. Die Gründe, unter welchen Umständen ein Beweisantrag abgelehnt werden kann, finden sich auch in § 244 ff StPO.

 

Der Bundesgerichtshof hat hier die Rechte des Angeklagten einen Beweisantrag zu stellen, noch einmal in seiner Entscheidung vom 18. Juni 2014 gestärkt:

„Da es dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt sein kann, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 372/12, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 51, Tz. 12 mwN; dazu LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 110 ff.), begegnet die Auffassung des Landgerichts, es fehle dem Beweisbegehren hier wegen einer „aufs Gerate-wohl“ aufgestellten Beweisbehauptung die Eigenschaft eines nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrags, rechtlichen Bedenken.“

 

Sachverhalt: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet, unter denen sich auch ein Laptop Acer „Aspire 5315“ befindet. Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei den vom Angeklagten mit seinem Mobiltelefon bei der Tat zum Nachteil seines Sohnes gefertigten Videoaufnahmen um eine einzige Videoaufnahme gehandelt habe, brachte den Senat dazu obiges auszuführen. Jedoch brachte der Rüffel des Bundesgerichtshof dem Angeklagten nichts, denn: „Auf einem möglichen Rechtsfehler würde das angefochtene Urteil jedoch nicht beruhen. Die eingehende, die Verteidigungsinteressen des Angeklagten in jeder Hinsicht berücksichtigende Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergibt, dass die Strafkammer den Antrag auch unter Berufung auf ihre – hinreichend dargelegte – eigene Sachkunde abgelehnt hat.“

 

Tja, dann kommt die „eigene Sachkunde“. Bei diesem Ablehnungsgrund habe ich schon manchmal den Eindruck, dass der oder die Richter allwissend, ja göttlichen Ursprungs sind.

 

Thomas Penneke

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