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Blechlawine im Rausch

Ein während der Betriebszeiten allgemein zugängliches Parkhaus ist öffentliche Verkehrsfläche i.S.d. Straßenverkehrsrechts; eine kurzfristige Sperrung der Ausfahrt ändert daran nichts ( BayObLG, Beschl. v. 13.02.2026 – 204 StRR 102/26).

Wer betrunken mit dem Auto fährt, denkt an Straßen, Kreuzungen und Polizeikontrollen. Viele glauben, im Parkhaus sei dies „Privatsache“. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dem eine klare Absage erteilt. Die Entscheidung zeigt, wie weit der Begriff des öffentlichen Verkehrsraums reicht – und welche Risiken eine vermeintlich kurze Fahrt im Parkhaus hat.

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