Ein während der Betriebszeiten allgemein zugängliches Parkhaus ist öffentliche Verkehrsfläche i.S.d. Straßenverkehrsrechts; eine kurzfristige Sperrung der Ausfahrt ändert daran nichts ( BayObLG, Beschl. v. 13.02.2026 – 204 StRR 102/26).
Wer betrunken mit dem Auto fährt, denkt an Straßen, Kreuzungen und Polizeikontrollen. Viele glauben, im Parkhaus sei dies „Privatsache“. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dem eine klare Absage erteilt. Die Entscheidung zeigt, wie weit der Begriff des öffentlichen Verkehrsraums reicht – und welche Risiken eine vermeintlich kurze Fahrt im Parkhaus hat.
Sachverhalt
Ein Mann wollte mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt ausfahren. Seine Blutalkoholkonzentration lag bei knapp 2 Promille (gemessen: 1,98 Promille). Eine Mitarbeiterin bemerkte die Alkoholisierung, sperrte spontan die Ausfahrtsschranke und verhinderte so das Herausfahren. Der Fahrer setzte daraufhin innerhalb des Parkhauses zurück und fuhr zu einem anderen Stellplatz. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu 35 Tagessätzen zu je 55 Euro und entzog die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer dreimonatigen Sperrfrist. Die Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth blieb erfolglos.
Entscheidung / Auswirkungen
In der Revision zum BayObLG rügte der Angeklagte, er habe nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, da das Parkhaus privat sei und die Ausfahrt kurzfristig gesperrt worden sei.
Der 4. Strafsenat des BayObLG verwarf die Revision als unbegründet. Das Gericht stellte klar: Das Parkhaus ist jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts, unabhängig von Eigentumsverhältnissen. Maßgeblich ist, dass die Fläche einem nicht individuell kontrollierbaren Personenkreis offensteht. Die kurzfristige Sperrung der Ausfahrt beendet die Öffentlichkeit nicht, solange im Übrigen Einfahrten offen sind und Personen das Parkhaus weiter nutzen können. Praktisch bedeutet dies: Bereits eine kurze, alkoholisierte Fahrt innerhalb eines allgemein zugänglichen Parkhauses kann den Tatbestand des § 316 StGB erfüllen – mit Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist.
Meinung und Schluss
Diese Entscheidung ist juristisch wenig überraschend, aber lebensnah konsequent. Wer in ein innerstädtisches Parkhaus einfährt, bewegt sich nicht in einer abgeschotteten Parallelwelt, sondern mitten im organisierten Verkehrsraum. Es gibt andere Fahrzeuge, Fußgänger, enge Fahrgassen und unübersichtliche Rampen. Genau dort entfaltet Alkoholeinfluss sein Gefahrenpotenzial. Das Märchen vom „privaten“ Parkhaus als geschütztem Spielplatz für Promillefahrten ist damit wohl endgültig beendet.
Dogmatisch folgt das BayObLG einer klaren Linie: Öffentlichkeit knüpft nicht an das Grundbuch, sondern an die faktische Zugänglichkeit an. Solange ein Betreiber seine Fläche einem unbestimmten Personenkreis öffnet, holt er sich die StVO quasi mit ins Haus. Erst eine eindeutige, nach außen erkennbare Beendigung dieser Nutzungslage – etwa eine tatsächliche Schließung für den Publikumsverkehr – könnte den öffentlichen Verkehrsraum entfallen lassen. Eine hastig geschlossene Ausfahrtsschranke, während Einfahrten offenstehen und Nutzer sich frei bewegen, reicht dafür nicht.
Strafverteidigerisch bleibt wenig Raum: Wer in einer solchen Konstellation mit knapp 2 Promille fährt, wird an der Fahruntüchtigkeit und am Merkmal „öffentlicher Verkehrsraum“ kaum vorbeikommen. Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis an alle, die meinen, kurze Rangierfahrten im Parkhaus seien straflos.
Im Zweifel gilt: Wer fahruntüchtig ist, lässt das Auto stehen – auch zwischen Betonpfeilern.