Parkhausbetreiber haftet nicht für Sex auf Motorhaube

Parkhausbetreiber haftet nicht dafür, wenn unbekannte Personen auf einem abgeparkten Kraftfahrzeug sexuelle Handlungen durchführen (Landgericht Köln Urt. v. 09.01.2023, Az. 21 O 302/22).

Weil sein Mercedes von einem fremden Paar beim Sex zerkratzt wurde, wollte ein Mann von einem Parkhausbetreiber Schadensersatz. Der Mercedes-Fahrer hatte seinen Wagen über Nacht in einem Kölner Parkhaus abgestellt. Als er am nächsten Morgen zur Arbeit wollte, stellte er an seinem WagenFahrzeug mehrere Beschädigungen, darunter Lackkratzer auf der Motorhaube sowie Eindellungen und Schäden an einem Außenspiegel fest.

Videoaufzeichnung klärte auf

Die Überwachungskamera des Parkhauses konnte aufklären:es hatten in dieser Sommernacht zwei Personen auf und an dem Wagen Sex. Die “Sextäter” konnten aber nicht identifiziert werden.

Das Land­ge­richt Köln hat nun ent­schie­den, dass der Park­haus­be­trei­ber dafür nicht zur Re­chen­schaft ge­zo­gen wer­den kann. Denn die Pflichten eines Parkhausbetreibers gingen nicht so weit, dass er die Videoaufzeichnungen ununterbrochen beobachten müsse, um mögliche Verstöße gegen Sicherheit und Ordnung bemerken oder gar verhindern zu können.

Videoaufzeichnung repressiv

Die Kammer erblickt in der Videoüberwachung hauptsächlich einen repressiven Zweck. Das bedeutet konkret, dass der Parkhausbetreiber beispielsweise bei Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Bereitstellung des Videomaterials bei der Aufklärung mithelfen kann. Dies wird nach Überzeugung der Kammer auch regelmäßig gelingen. In vielen Fällen würde das Kennzeichen des Schädigers zu sehen sein wird und so könne der Halter ermittelt werden.

Auf dem Videofilm sei allerdings auch nur ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem “kurzen” Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben.

Ohnehin sei fraglich, wie das Parkhauspersonal ohne Eigengefährdung hätte einschreiten sollen und ob die Polizei überhaupt rechtzeitig hätte vor Ort sein können.

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