Hinweis auf Anlagen genügt im Gerichtsbeschluss auch nicht

Penneke GerichtsentscheidungWenn das Gericht in seinem Beschluss auf Anlagen hinweist, dann muss es diese auch beifügen. Dass sich diese in der Akte befinden, genügt nicht.  Der Beschuldigte muss diese auch zur Kenntnis nehmen können.

 

“Die Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts genügt hinsichtlich der Beschlagnahmebestätigung schon deshalb nicht den Mindestanforderungen, die aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit an den Inhalt solcher Entscheidungen zu stellen sind, weil er hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände auf Anlagen verweist, die dem Beschluss nicht beigefügt sind.

 

Zwar befindet sich in der Aktentasche des führenden Bandes ein mit „Ausfertigung“ überstempeltes Dokument, an das Ablichtungen der Niederschriften, Bd. I, Bl. 58 f. d. A., angeheftet sind. Wie es zur Erstellung dieser Ausfertigung gekommen ist, lässt sich jedoch nicht erkennen. Um die Ausfertigung des Beschlusses in Bd. I, Bl. 64 f. d. A. kann es sich wegen der dort fehlenden Anlagen nicht handeln. Die lässt sich auch aus den näheren Umständen nicht herleiten. Anders wäre es zum Beispiel, wenn der Beschluss einen sogenannten Klammerverweis für die Geschäftsstelle auf einzufügende und anzuheftende Listen enthielte. Das ist jedoch nicht der Fall.

 

Darüber hinaus weist die Kammer im Hinblick auf ihren Beschluss vom heutigen Tag, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten festgestellt hat, darauf hin, dass es einer Beschlagnahme und Verwertung nur ausnahmsweise entgegen steht, wenn ein Gegenstand auf Grund einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung erlangt worden ist (Meyer-Großner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 94 Rn. 21 m.w.N.). Die zur Fehlerhaftigkeit der Durchsuchungsanordnung führenden Verstöße sind aus der Sicht der Kammer nicht derart schwerwiegend, bewusst oder willkürlich, dass sie ein Verwertungsverbot nach sich gezogen hätten.”

 

Hier werde ich mal einen Hinweis an den zuständigen Richter los: Vergessen Sie nie wieder die Anlagen auch an den Gerichtsbeschluss zu tackern. Nur deswegen habe ich diese Beschwerde leicht gewonnen. 😛

 

Auf den anderen Beschluss komme ich Morgen. 😉

Strafverteidiger Thomas Penneke

Thomas Penneke