Neue Haftentscheidung muss extra angefochten werden

Thomas Penneke OLG RostockDie neue Haftentscheidung in einem Eröffnungsbeschluss muss immer extra angefochten werden. Beschwerden gegen vorherige Haftentscheidungen werden für erledigt erklärt.

 

OLG Rostock Entscheidung:

“Die Beschwerde wird für erledigt erklärt.

Gründe:

Die Kammer hat mit Eröffnungsbeschluss vom 10.6.2014 auch die Fortdauer der Haft angeordnet (§207 Abs. 4 StPO) und damit eine neue Haftentscheidung getroffen. Die allein mit der Beschwerde angefochtene Haftentscheidung der Kammer vom 28.05.2014, gegen die sich der Angeklagte auch mit eigenem Schriftsatz vom 04.06.2014 wendet, ist damit prozessual überholt war deshalb für erledigt zu erklären.

 

K. H. L.”

 

Sachverhalt:

Der nunmehr Angeklagte wurde aufgrund eines Haftbefehls am 27. Februar 2014 inhaftiert. Die sechsmonatige Frist gemäß § 121 StPO endete am 26. August 2014. Es folgten mehrere Haftprüfungen und Haftbeschwerden. Nach Anklageerhebung war das Landgericht Rostock zuständig. Noch vor Zulassung der Anklage nebst Eröffnungsbeschluss wurde der neu gefasste Haftbefehl vom Landgericht Rostock verkündet und der Beschuldigte machte in einer weiteren Anhörung am 28. Mai 2014 umfangreiche entlastende Angaben. Die Kammer beschloss, dass der Haftbefehl weder aufgehoben noch außer Vollzug gesetzt wird. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Verteidigung. Der Eröffnungsbeschluss erfolgte am 10. Juni 2014 nebst einer erneuten Entscheidung über die Haft. Am 26. Juni 2014 verfügte der Vorsitzende, dass die Akten der Staatsanwaltschaft zu übersenden sind. Die Beschwerde wurde dann dem Oberlandesgericht Rostock über die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt. Am 21. Juli 2014 (!) traf das Oberlandesgericht die obige Entscheidung. Diverse Sachstandsanfragen blieben unbeantwortet. Fristen wurden bis auf den letzten Tag ausgenutzt.

 

Tipp:

In einer solchen Fallkonstellation sollte die Beschwerde nach einem Eröffnungsbeschluss immer konkretisiert werden und zwar, dass die Haftbeschwerde vor Eröffnungsbeschluss für erledigt erklärt wird und eine neue Haftbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung im Eröffnungsbeschluss mit der gleichen Begründung wie die vorherige Beschwerde erhoben wird.

Strafverteidiger Thomas Penneke

Thomas Penneke