Stadionverbot

Stadionverbot – wie dagegen vorgehen?

Am Sonnabend war man noch beim Spiel. Plötzlich landet am Freitag ein Brief ins Haus: STADIONVERBOT. Die Saison ist damit gelaufen. Doch warum gibt es das Stadionverbot? Wer spricht es aus? Was muss man beachten? Wie wird das Stadionverbot aufgehoben? Wie kann man gegen ein Stadionverbot vorgehen? Ich habe doch gar nichts mit Pyrotechnik am Hut. Ein Hooligan bin ich doch auch nicht. Spraydosen kann ich nicht bedienen und wenn ich schreie und schimpfe, dann doch nur auf Arbeit und nicht im heiligen Stadion. Vorbestraft bin ich auch nicht. Sind die nicht ganz dicht? Was ist da los?

Das Stadionverbot kann von den jeweiligen Verbänden sowie auch den einzelnen Vereinen ausgesprochen werden. Zuständig für die Aufhebung ist derjenige, der das Verbot ausgesprochen hat. Gegen ein Stadionverbot kann man nicht gerichtlich vorgehen.

Grundsätzlich soll das Stadionverbot ausgesprochen werden, wenn

  • ein Strafverfahren/Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde,
  • wenn Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt wurden,
  • wenn jemand des Stadions verwiesen wurde, weil der Verdacht bestand, dass er eine Straftat begehen wollte,
  • Verstoß gegen die Stadionordnung (Hausordnung)

Verdacht genügt erst einmal

Verdacht genügt hier erst einmal. Das ist selbstverständlich problematisch, nämlich dann, wenn die Person wirklich nichts gemacht hat oder machen wollte. Die Unschuld muss man hier gegenüber dem verbotsaussprechenden Verein/Verband nachweisen. Also anders als im Strafrecht, denn da muss (eigentlich) die Schuld bewiesen werden (hierzu an anderer Stelle mehr).

Anders als im Strafrecht muss man bei einem Stadionverbot seine Unschuld beweisen

Das Verbot besteht erst einmal. Anhörungen können im Rahmen des Stadionverbots erfolgen, doch wer einen guten Strafverteidiger hat, wird hier auch die Klappe halten, denn mit der Anhörung schafft man neue Zeugen. Insbesondere, wenn man etwas unbedarft und geständig erzählt. Reue kann gut sein, das heißt aber noch lange nicht, dass das Verbot aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wird. Man kann sich an das entsprechende Fanprojekt wenden, doch ich rate aus den eben benannten Gründen ab. Klappe halten, ist auch hier nur von Vorteil.

Wenn das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 II StPO eingestellt oder die betroffene Person vom Gericht freigesprochen wurde, ist es ein Leichtes (bisher), dass das Stadionverbot wieder aufgehoben wird. Der Anwalt schreibt einen netten Brief an den verbotsaussprechenden Verein/Verband mit dem Verweis auf die strafrechtliche Entscheidung.

Verstoß gegen das Stadionverbot hat weitere strafrechtliche Konsequenzen

Wer gegen das Stadionverbot verstößt, handelt sich nicht nur Ärger mit dem verbotsaussprechenden Verein/Verband ein. Das Strafrecht schlägt zu. Es handelt sich hierbei um einen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB:

§ 123
Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 

Der Strafantrag wird in jedem Fall gestellt werden. Das Ermittlungsverfahren wird in Gang gesetzt und man hat unnötig Ärger. In der Zeit des Stadionverbotes rate ich dringend dazu, das Verbot einzuhalten. Besser man trifft sich in der Zeit mit seinen Freunden vor dem TV oder Livestream.

Man sollte immer daran denken, dass alleine auf dem Verstoß gegen das Stadionverbot, das Stadionverbot aufrecht erhalten bleibt, selbst wenn man wegen des Anlassdeliktes freigesprochen wird.

Haben Sie ein Stadionverbot erhalten? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf und ich kümmere mich darum. 

Ihr Strafverteidiger Thomas Penneke

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Ein Gedanke zu „Stadionverbot – wie dagegen vorgehen?“

  1. Es ist sehr wohl möglich gegen ein Stadionverbot gerichtlich vorzugehen. Im Klageverfahren muss dann der Verein der das Stadionverbot ausgesprochen hat auch seine Gründe darlegen.

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