wann verjährt eine straftat

Wann verjährt eine Straftat?

Im Strafrecht unterliegt die Ahndung der Straftaten wie auch die Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen ebenfalls der Verjährung. So existieren für die einzelnen Taten auch unterschiedlichen Verjährungsfristen, innerhalb derer der Staat eine Strafverfolgung vornehmen kann. Entsprechende Fristen gelten auch für die Strafvollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen. 

Man unterscheidet also zwischen der Strafverfolgungsverjährung (A)  und der Strafvollstreckungsverjährung (B).

wann verjährt eine straftat

A) Die Strafverfolgungsverjährung

Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78 a StGB).

Wichtiger zu merkender Punkt, denn ab diesem Zeitpunkt beginnt eine Frist zu laufen, die dem Staat die Ahndung der Tat ermöglicht. Besondere Probleme bestehen bei Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe und Versuch.

Mittäterschaft: Die Verjährung beginnt mit der letzten Handlung  eines Mittäters.

Anstiftung und Beihilfe: Die Verjährung beginnt mit dem Verjährungsbeginn der Haupttat.

Versuch: Die Verjährung beginnt mit der letzten Handlung des Versuchs. Achtung: Handeln wieder mehrere, dann beginnt die Verjährung mit der Handlung des letzten Versuchenden.

Für die einzelnen Straftaten bestehen daher unterschiedliche Fristen, innerhalb derer die Ahndung möglich ist.

Mord und Völkermord verjähren nicht!

 

Wann verjährt eine Straftat? Mord und Völermord verjähren nicht. Bei allen anderen Taten gilt folgendes:

30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind

20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind

10 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind

5 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind

3 Jahre bei den übrigen Taten

Exkurs der Besonderheit: Wann verjährt eine Straftat im Sexualstrafrecht?

Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht wurde am 26. Januar 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet, so dass die Neuregelungen am 28.01.2015 in Kraft treten. Dies führt zu einer Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung bei Sexualdelikten, insbesondere beim sexuellen Kindesmissbrauch, die erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Geschädigten beginnt. Wegen Genauerem immer den Anwalt fragen.

Merke! Die Verjährung beginnt hier erst, wenn das Opfer 30 Jahre alt geworden ist.

Achtung! Hemmung!

Bei der Strafverfolgungsverjährung kann in bestimmten Fällen eine Verjährungsunterbrechung eintreten (Hemmung). Das bedeutet, dass die Frist nicht weiter abläuft. Nach jeder der beispielhaft aufgezählten Handlungen, beginnt die Verjährung von neuem. Nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist ist dann aber auch Schluss.

Die Unterbrechung tritt ein, wenn z.B.

  • eine Mitteilung an den Beschuldigten geht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • die erste Beschuldigtenvernehmung stattfindet oder zu ihr geladen wird,
  • die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter erfolgt,
  • eine Anordnung zur Beschlagnahme oder Durchsuchung ergeht
  • ein Haftbefehl erlassen wird
  • die Anklage erhoben wird (ganz wichtig!!!)
  • die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wird
  • ein Strafbefehl erlassen wird

Die hier hierzu wichtigen und einschlägigen Normen finden Sie in den §§ 78 – 78 c StGB.

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B) Strafvollstreckungsverjährung

Die Verjährung der Strafvollstreckung regelt, ab welchem Zeitpunkt eine rechtskräftig verhangene Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf.

Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt überdies mit der Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 79 Abs. 6 StGB.

Keine Verjährung bei lebenslanger Freiheitsstrafe. 

Die Verjährung der Strafvollstreckung richtet sich hier ebenfalls nach dem ausgeurteilten Strafmaß.

Die angeordnete Sicherungsverwahrung und die unbefristete Führungsaufsicht fallen somit nicht unter die Verjährungsregeln.

Verjährungen (§ 79 Abs. 3 StGB)!

25 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren

20 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren

10 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als einem und bis zu fünf Jahren

5 Jahre bei Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und Geldstrafen über 30 Tagessätze

3 Jahre bei Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen.

Achtung! Ruhen und Verlängerung!

In bestimmten Fällen kann die Verjährung allerdings auch “ruhen” oder verlängert werden. Die Vorschriften finden sich in den §§ 79 a und 79 b StGB.

Ruhen § 79 a StGB!

Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Vollstreckung noch nicht begonnen oder noch nicht fortgesetzt werden kann. Sie ruht auch, solange dem Verurteilten Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, die Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenwege oder eine sonstige Erleichterung bewilligt wurde. Befindet sich der Verurteilte aufgrund behördlicher Anordnung in einer Anstalt (ob In- oder Ausland) ruht die Verjährung auch.

Verlängerung § 79 b StGB

Die Verjährung kann dabei höchstens einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden. Das kann nur ein Gericht und zwar vor Ablauf der Verjährung entscheiden. Und dies gilt nur, wenn der Verurteilte sich im Ausland befindet und eine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.

 

Thomas Penneke

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3 Gedanken zu „Wann verjährt eine Straftat?“

  1. Lieber Herr Penneke, vielen Dank für diesen Beitrag zum Verjähren einer Straftat. Ich wusste noch gar nicht, dass man da zwischen zwei Arten von Verjährung unterscheidet. Ich habe mich zum ersten Mal in meiner Juravorlesung an der Uni mit Strafrecht beschäftigt und finde das Thema echt spannend.

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