Versterben in der Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

Das Versterben des Mieters in der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Daher kann der Vermieter die Auszahlung der Mietkaution an die Erben nicht mit der Begründung verweigern, ihm seien Kosten wegen der Reinigung entstanden (Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 24.11.2020 – 15 C 59/20).

Heute geht es mal nicht um Strafrecht. Ein kurzer Ausflug ins Zivilrecht/Mietrecht.

Sachverhalt

Im Oktober 2018 verstarb in Berlin der Mieter einer Wohnung. Da der Leichnam erst nach einigen Tagen gefunden wurde, musste die Vermieterin die Wohnung reinigen. Zudem ließ sie das Laminat neu verlegen. Insgesamt entstanden ihr Kosten von über 3.000 EUR. DieVermieterin weigerte sich aufgrund dessen die Mietkaution in Höhe von 2.000 EUR an die Erben des verstorbenen Mieters auszuzahlen. Die Erben erhoben daraufhin Klage.

Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Erben. Diesen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Der Vermieterin stehe aus dem Mietvertrag keine Ansprüche zu. Denn das Sterben in der Mietwohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar.

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