Fristlose Kündigung nach Einsperren auf Toilette

Sperrt ein Arbeitnehmer einen Kollegen auf der Toilette ein und muss der Kollege daraufhin die Tür eintreten, um sich zu befreien, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers (Arbeitsgericht Siegburg – Urteil vom 11. Februar 2021 – 5 Ca 1397/20).

Was für ein dummer Scherz! Heute mal Arbeitsrecht… 😉

Sachverhalt

Im Januar 2020 entschloss sich ein Lagerist einen Kollegen auf Toilette einzusperren. Er schob unter der Klotür ein Blatt hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf das Blatt. Das Wiederrum zog er wieder an sich. Der Andere (im Klo) musste sich schließlich durch das Eintreten der Tür befreien. Der Arbeitgeber erfuhr hiervon und kündigte dem Lageristen fristlos. Dieser erhob eine Kündigungsschutzklage.

Entscheidung des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Ein wichtiger Kündigungsgrund sei darin zu sehen, dass der Kläger den Kollegen auf Toilette einsperrte. Dadurch liege schon eine Freiheitsberaubung vor. Egal ob dieses Verhalten dann strafrechtlich geahndet werden könnte, sei das Vertrauensverhältnis jedoch zerstört. Der Kläger habe durch sein Verhalten den Anderen zu dessen ausgeführter Sachbeschädigung an der Tür veranlasst. Das sei dem Kläger zuzurechnen. Eine Abmahnung sei hier auch entbehrlich, denn der Kläger habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber solch ein Verhalten dulde.

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