Rabenväterunterhalt

Vor ca 19 Stunden schrieb ich folgenden Post auf facebook und auf Twitter:

“Die Entscheidung des BGH find ich salopp gesagt Scheiße. Habe die Gründe noch nicht gelesen, aber was man liest und hört, macht Angst. Wenn der Elter mit dem Kind bricht und enterbt, dann soll das Kind noch mehr bluten bzw. bekommt es noch einen Tritt in den Arsch. Zumindest muss genau der Einzelfall betrachtet werden…. Ich les nachher mal die Gründe.”

Ich habe nunmehr – unabhängig von der Presse am Tag (habe ich mich doch echt zunächst beeinflussen lassen) – mit der Entscheidung auseinandergesetzt.

Dazu folgendes:
1. Zunächst vorangestellt kennen wir die wahren Zustände in der Familie nicht. Der Einzige, der vorträgt und dessen Sachverhalt wir haben, ist der Beklagte – also der nun zahlende Sohn. Wir wissen gar nicht, ob der Vater wirklich herzlos gewesen ist. Ich habe mich jedenfalls im ersten Moment auch davon beeinflussen lassen. Mea culpa……
2. Der tote Vater hat sich bis zum 18. Lebensjahr des Sohnes um diesen gekümmert. Also in den wichtigsten Jahren, in denen der Sohn nicht auf eigenen Füßen stehen konnte – sprich: er hat ihn finanziell gestützt.
3. Diese Regelung, die der BGH mit seiner Entscheidung festlegt, ist im Ostblock (insb. Weißrussland) Usus. Dort kann der Anspruch nur erlöschen, wenn der leibliche Vater einer Adoption zugestimmt hat.

Also bevor ich wieder zum Rabenväterunterhalt (für die Gleichstellungsfanatiker gern auch Rabenmütterunterhalt) eine Stellungnahme abgebe, habe ich diese Entscheidung vor Augen und ich muss sagen:

Daumen hoch! BGH!

Thomas Penneke (Rechtsanwalt / Strafverteidiger)

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