Zweimal duschen pro Woche reicht im Knast

ZWEIMAL DUSCHEN GENÜGT IM KNAST, meint das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 10. November 2015. Die Entscheidung ist nun schon etwas älter (knapp über 2 Monate), aber sie regt mich immer noch auf. 

“Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds. keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Die Möglichkeit, zweimal pro Woche zu duschen, ist – bei Vorhandensein einer anderweitigen Waschmöglichkeit in seinem Haftraum – grds. ausreichend.” 1 Vollz (Ws) 458/15 OLG Hamm

Wie oft duscht Ihr? 😳 Ich finde die Entscheidung falsch. Hat ein Gefangener das Recht auf die Hygiene, die er will, mit der Verurteilung verwirkt?

Ich erinnere mich da an einen Fall meines Mandanten in der Untersuchungshaft. Höre: Untersuchungshaft – Unschuldsvermutung. Auch dieser durfte nur zweimal in der Woche duschen. Er saß in der JVA Bützow ein. Zusätzlich durfte er mal duschen, wenn er mal Besuch bekam. Schrecklich! Man sollte die entscheidenden Richter mal fragen, wie oft sie denn duschen.

ZWEIMAL DUSCHEN GENÜGT IM KNAST"Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grds….

Gepostet von Rechtsanwalt Thomas Penneke am Dienstag, 12. Januar 2016

Ich brauch das täglich. Es wäre eine Folter für mich, wenn ich nicht die Hygiene, die ich meinem Körper geben will, mehr geben kann oder darf.

Aus der Entscheidung:

Ein Anspruch auf tägliches Duschen ergibt sich auch nicht aus § 43 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW. Danach ist für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Gefangenen zu sorgen. Es ist aber nichts dazu festgestellt und nichts dafür erkennbar, dass das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen ohne tägliches Duschen, unter den gegebenen Umständen (Duschen zweimal in der Woche, daneben Möglichkeit des normalen Waschens in der Nasszelle) leidet. Es kann auch nicht als allgemeinkundig angesehen werden, dass tägliches Duschen für das körperliche Wohlbefinden (bei den geschilderten Alternativmöglichkeiten der Körperpflege) notwendig wäre. So finden sich vielmehr in der Tagespresse immer wieder Warnungen von Dermatologen vor zu viel Duschen. Zwei bis dreimaliges Duschen pro Woche sei ausreichend (vgl. u.a. www.sueddeutsche.de/wissen/2.220/dermatologen-warnen-zuviel-waschen-ist-ungesund-1.603741 – vom 17.05.2010; http://www.merkur.de/leben/gesundheit/duschen-schadet-haut-hautaerzte-warnen-haeufigem-duschen-zr-3685210.html – vom 08.07.2014). Auch dafür, dass das seelische oder geistige Wohlergehen des Betroffenen bei nicht täglichem Duschen leidet, dass sich also sein psychischer Zustand verschlechtert oder eine Verbesserung nicht eintritt, ist nichts festgestellt. Es mag zwar sein, dass dadurch, dass die Körperpflege durch eine normale Waschung umständlicher ist und eventuell ein geringeres Wohlgefühl bereitet, das soziale Wohlergehen des Betroffenen vermindert wird. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich ausgeführt, dass der vom ihm zu Grunde gelegte weite Gesundheitsbegriff nicht dahin missverstanden werden dürfe, dass nur der optimale Zustand jedes Einzelelements zu dem Ergebnis “Gesundheit” führe. Das soziale Wohlergehen sei allein schon durch den Umstand der Inhaftierung beeinträchtigt (LT-Drs. 16/5413 S. 122). Der Umstand, an fünf Tagen in der Woche bei der Körperpflege auf eine normale Körperwaschung ausweichen zu müssen, ist aber gegenüber der Inhaftierung als solcher von so geringem zusätzlichen Gewicht, dass allein hierdurch das soziale Wohlergehen nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

Was meint Ihr?

Thomas Penneke

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