Strafbarkeit wegen Nachstellung mit Todesfolge

Stalkt der Ex-Freund nach Beendigung der Beziehung massiv seine Ex-Freundin, so dass diese psychisch erkrankt, jegliche Behandlungen für aussichtslos hält und sich schließlich selbst tötet, macht er sich wegen Nachstellung mit Todesfolge gemäß § 238 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss im Jahre 2017 entschieden (Beschluss vom 15.02.2017 – 4 StR 375/16). Hier stelle ich diesen Fall einmal dar:

Erst einmal zum Sachverhalt:

Im Spätsommer 2014 ging das spätere Tatopfer mit dem späteren Angeklagten eine Beziehung ein. Diese zerbrach jedoch schon einige Monate später im Februar 2015 aufgrund der großen Eifersucht des Angeklagten. Zum Bruch der Beziehung kam es, weil das Tatopfer währendeines Telefonats den Angeklagten versehentlich mit dem Vornamen eines früheren Freundes ansprach. Es kam in der Folgezeit bis März 2015 zu massiven Belästigungen des Angeklagten. Er versendete unzählige Textnachrichten mit hasserfüllten Beleidigungen und Bedrohungen an das Tatopfer, verfolgte sie, ihre Eltern und Freunden mit Telefonanrufen sowie Sachbeschädigungen (Zerstechen der Reifen). Er versuchte zudem, das Tatopfer bei ihrem Arbeitgeber durch erfundene Geschichten in Missgunst zu bringen. Das Tatopfer entwickelte aufgrund des Verhaltens des Angeklagten eine Depression, die mit der Folgezeit immer schwerwiegender wurde. Von März an war das Tatopfer entweder in stationärer oder teilstationärer Behandlung. Eine Besserung ihres Zustands erfolgte jedoch nicht, da sie jegliche Behandlungen für aussichtslos hielt. Das Tatopfer erhängte sich schließlich im November 2015 im Keller ihrer Wohnung.

Landgericht verurteilt Angeklagten wegen Nachstellung mit Todesfolge

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten wegen seines Verhaltens unter anderem wegen Nachstellung mit Todesfolge. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass der Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung und schließlich die Selbsttötung auf eine eigenverantwortliche Entscheidung des Tatopfers beruht haben.

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Das Verhalten des Angeklagten sei als strafbare Nachstellung mit Todesfolge gemäß § 238 Abs. 3 StGB zu werten. Es habe der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen den Nachstellungen und dem Tod bestanden. Der Tod des Tatopfers sei unmittelbare Folge der durch die Nachstellungen verursachten schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung gewesen. Die der Nachstellunginnewohnende spezifische Gefahr habe sich im tödlichen Ausgang niedergeschlagen.

Strafbarkeit trotz selbstschädigenden Handelns

Soweit der Angeklagte anführte, dass der Ursachenzusammenhang aufgrund des selbstschädigenden Handelns des Tatopfers nicht vorliege, stimmte der Bundesgerichtshof dem nicht zu. Es sei zu beachten, dass sich der durch die selbstschädigende Weigerung der Behandlung und den selbstschädigenden Suizid herbeigeführte Tod nur als letzte Steigerung der tiefgreifenden Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers dargestellt habe. Die Vorschrift des § 238 StGB erfasse nicht nur die Fälle, in denen das Opfer auf der Flucht des nachstellenden Täters zu Tode kommt, sondern auch die, bei dem das Opfer vom Täter in den Selbstmord getrieben wird.

Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke

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