Fotografieren von Toten bei einem Unfall sollte doch strafbar werden? Und nun?

Fotografieren von Toten bei oder nach einem Unfall sollte doch strafbar werden? Niedersachsen wollte das Fotografieren und Filmen von Verkehrstoten bei einem Unfall unter Strafe stellen lassen. Die Landesregierung wollte eine entsprechende Bundesrats-Initiative starten, kündigte die niedersächsische Justizministerin Barbara Havliza (CDU) am 25.01.2018 beim Verkehrsgerichtstag in Goslar an. Worum gehts und ist es geschehen?

Das Fotografieren von Unfalltoten soll strafbar werden. Nachvollziehbar! Für Angehörige ist es doch eine schwere Belastung, wenn Bilder oder Filme der Toten anschließend im Internet kursieren. Ein Unfall ist nicht witzig!
Zudem werden Persönlichkeitsrechte der Opfer verletzt.
“Wer derartige Aufnahmen anfertige, handelt pietätlos.”
(Havliza)
Sehe ich auch so! Der § 201 a StGB wurde noch nicht geändert.

§ 201 a StGB ?

 
Die Fertigung von Aufnahmen überlebender Unfallopfer ist bereits verboten. § 201a StGB verbietet es, Foto- und Filmaufnahmen von überlebenden Unfallopfern zu machen.
Gesetzestext:
 

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Von Toten dürfen also derzeit noch Aufnahmen gefertigt und verbreitet werden. Dies ist eine Gesetzeslücke, die schon seit etlichen Jahren geschlossen werden soll. Bereits 2016 war Niedersachsen dagegen vorgegangen, eine in den Bundesrat eingebrachte Initiative brachte in diesem Punkt aber keinen Erfolg.

Was sollte denn nun möglich werden?

 
Es sollte neben einer Bestrafung auch die Beschlagnahme von Smartphones am Unfallort ermöglicht werden. Gut, dass ist dann die Konsequenz, wenn Absatz 5 nicht geändert wird.
Der entsprechende Paragraph im Strafgesetzbuch sollte dann so gefasst werden, dass die Polizei bereits einschreiten könne, wenn Schaulustige am Unfallort ihr Smartphone auch nur zücken. Da bin ich auf den Wortlaut gespannt.
Ein Unfall ist nicht witzig!
Von Toten, insbesondere bei eben einen solchen Unfall, dürften derzeit noch Aufnahmen gefertigt und verbreitet werden. Dies ist immer noch eine Gesetzeslücke. Bereits 2016 war Niedersachsen dagegen vorgegangen, eine in den Bundesrat eingebrachte Initiative brachte in diesem Punkt aber keinen Erfolg.
 

Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke

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