Mögliche multiple Orgasmen nicht ohne weiteres erkennbar

Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe “1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen” geworben werden. Denn dadurch kann der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf und bestätigte damit seinen einstweiligen Verfügungsbeschluss vom 24. August 2015.

Das Gericht verwies weiter darauf, dass auf der Rückseite der Verpackung vielmehr auch darauf hingewiesen werde, dass 50 % des Gewinns an gemeinnützige Projekte abgeführt würden. Wegen dieser Kombination von einerseits ernst zu nehmenden und andererseits eher lustigen Angaben werde dem Verbraucher nicht auf Anhieb klar, dass lediglich humorvoll das sensible Thema der multiplen Orgasmen angesprochen werde.

Ja, das war heute nichts aus dem Strafrecht. 😉 Aber es war mir wichtig, dass allen mitzuteilen. 😉

Quelle: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2015
– 14c O 124/15 –

Schönes Wochenende allen!

Thomas Penneke

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