Landfriedensbruch und die Menschenmenge

Penneke GerichtsentscheidungAuch wenn die Anzahl einer Menschenmenge nicht bestimmbar ist, ist nicht gleich von einer Menschenmenge im Sinne des Landfriedensbruch gemäß §§ 125 ff StGB auszugehen. Solange die Gruppe übersichtlich ist, kann dies nicht angenommen werden, und auch gerade dann nicht, wenn eine enge räumliche Nähe der Menschen und eine Kommunikation untereinander gegeben ist.

 

Sachverhalt:

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, mit anderen unbekannt gebliebenen Personen die Bewohner eines Hauses hineingejagt und bedroht zu haben. Zudem soll der Angeklagte mit seiner Gruppe, die andere Gruppe aufgefordert haben, herauszukommen. Es soll der Angeklagte auch eine Scheibe der Eingangstür zerstört haben. Der Prozess währte vier Verhandlungstage. Der Angeklagte bestritt den Vorwurf. Die Geschädigten beschuldigten den Angeklagten. Die Angreiferzahl konnte kein Opfer genau benennen. Beide Gruppe sind politisch verfeindet. Der Angeklagte wurde am Ende der Verhandlung zu einer Geldstrafe wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt.

Gründe:

Der Angeklagte hat sich der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303 c in Tateinheit mit versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 und 3, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.

 

Eine Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruch gemäß §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 125 a Abs. 2 Nr. 2 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte nicht aus einer Menschenmenge im Sinne der vorgenannten Vorschriften heraus gehandelt hat.

 

Eine Menschenmenge ist eine räumlich zusammengeschlossene Personenmehrheit, die so groß ist, dass eine unmittelbare Kommunikation unter allen Mitgliedern nicht mehr möglich ist, und die in ihrer Zusammensetzung nicht unmittelbar überschaubar ist (BGH NStZ 94, 483). Der BGH hat in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Menschenmenge erst bei einer Anzahl von 15-20 Personen (BGHSt 33,208) angenommen. Abgelehnt wurde das Vorliegen einer Menschenmenge bei 6-7 Personen (OLG Schleswig SchlHA 76, 167) bzw. bei einer Gruppe „kaum“ mehr als 10 Personen (Landgericht Nürnberg-Fürth StV 84, 207). Zwar kann bei Unübersichtlichkeit eine Gruppe von 10 Personen ausreichen (BGH NStZ 94, 483), jedoch hat das Gericht keine Feststellungen zu einer Unübersichtlichkeit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung treffen können. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass die vorgenannte Gruppe, die sich vor dem Gebäude befunden hat, zielgerichtet, strukturiert und homogen gehandelt hat, wobei aufgrund der engen räumlichen Nähe der Mitglieder der Gruppe um den Angeklagten auch eine Kommunikation innerhalb der Mitglieder in der Gruppe noch möglich war.

 

AG Greifswald 30. Juni 2014 (33 Ls 1557/13)

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