Arztpfusch! Geschädigte können sich melden

Foto (1)Im Warnowkurier erschien am letzten Wochenende ein Aufruf, den ich hier gleich einmal bloggen werde. Es haben sich bereits vier Opfer des Dr. M. gemeldet. 

 

Aktuell befassen wir uns in kollegialer Zusammenarbeit mit einem besonders schockierenden Fall ärztlichen Fehlverhaltens. Dabei erfolgt bei einer Patientin eine Halswirbelsäulenoperation, ohne dass dafür eine Indikation, d. h., medizinische Notwendigkeit, bestand. Der betreffende Neurochirurg hatte der Patientin dazu geraten, sich vier Halswirbel mittels einer zu verschraubenden Platte versteifen zu lassen. Die schnelle Operation sei aufgrund angeblich sehr hoher Entzündungswerte anzustreben. Die Patientin erklärte sich daher mit dem Eingriff einverstanden.

 

Auch nach der Operation verabreichte der Arzt der Patientin eine Infiltrationstherapie mit der Begründung, es hätten sich neue Bandscheibenvorfälle zugetragen, obwohl dies durch keine Diagnose gesichert war. Im Ergebnis des eingeleiteten Klageverfahrens der Patientin wurde durch die Berufshaftpflichtversicherung des Rostocker Neurochirurgen eine Vergleichssumme von 125.000,00 Euro geleistet.

 

Darüber hinaus ist aktuell gegen den Arzt bei der Staatsanwaltschaft Rostock ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung anhängig. Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche, als bislang tituliert, werden ebenfalls überprüft. Sofern ein Arzt schuldhaft gegen seine ärztlichen Berufspflichten verstößt und hieraus zu Lasten des Patienten Schäden (materielle Schäden, wie z. B. Verdienstausfall, Verrentung, Haushaltsführungsschaden) und Körperschäden in Form von physischen und psychischen Beeinträchtigungen resultieren, so kann sich hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ergeben.

 

Daneben kann der Arzt auch strafrechtlich wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung verantwortlich sein. Wir gehen aufgrund unserer bisherigen Erkenntnisse davon aus, dass es außer hier bereits bekannter Geschädigter, die gerichtliche Ansprüche verfolgen bzw. schon erfolgreich durchgesetzt haben – denn es handelt sich vorliegend um keinen Einzelfall – weitere Patienten gibt, die durch den Neurochirurgen falsch behandelt worden sind. Patienten, die Ähnliches erlebt haben, haben daher die Möglichkeit, sich in unseren Kanzleien telefonisch, schriftlich oder auch persönlich beraten oder vertreten zu lassen.

 

Erschienen ist der Artikel im Warnowkurier am 9. August 2014.

 

RA´in Michaelis-Seegers

 

RA Thomas Penneke

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