Wie sieht es jetzt mit dem Kennzeichenverbot aus?

Hells Angels, Bandidos und Gremium
Das Innenministerium und das Justizministerium haben nachstehende Handlungsempfehlungen zum Kennzeichenverbot von Rockergruppierungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern festgelgt. Im April 2017 hatte ich eine Anfrage an das Ministerium gestellt. Hier ist ein Auszug aus der Antwort.

Demnach soll jegliche öffentliche Verwendung charakteristische wiederzuerkennender Abzeichen verbotener Rockergruppierung sowie zum Verwechseln ähnlicher Abzeichen verboten sein.

Hierzu zählen “Top Rocker”, “Center Patch” und “Bottom Rocker” verbotener Rockergruppierungen. Diese sollen jeweils bereits allein für sich verboten sein, auch wenn sie mit dem “Bottom Rocker” eines nicht verbotenen Chapters/Csardas kombiniert werden. Umfasst ist auch die Verwendung charakteristischer (Club-) Farben und Schriftarten.

“Jegliche Verwendung” umfasst beispielsweise auch die Nutzung einzelner verbotener Abzeichen auf der Vorder- und/oder Rückseite der Kutte, als auch auf T-Shirts oder in Form von Tattoos sowie auf Grabsteinen. So ist beispielsweise auch die öffentliche Verwendung des “Fat Mexican” im Rahmen des “15 Jahres”-Patches, des “Deathheads” oder der “Gremium-Faust” in Form von Pins verboten.

Alleinestehende Brust-Patches sowohl mit als auch ohne Funktionsbezeichnungen (wie “AFFA”, “Filthy Few” etc.), sowie die “1%” Raute sollen nicht umfasst werden. Die Patches stehen zwar im Zusammenhang mit dem Rockermilieu und haben dort bestimmte Bedeutungen, gleichwohl ist die alleinige Verwendung solcher Patches beziehungsweise Abkürzungen (nicht in Kombination mit entsprechend verbotenem “Top Rocker”, “Center Patch”, “Bottom Rocker”) wohl kaum in Zusammenhang mit verbotenen Rockergruppierungen zu bringen.

Es bleibt abzuwarten, ob dies abschließend sein wird.

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