Mein Bundesland Mecklenburg-Vorpommern darf sich jetzt endlich auch mit einem Justizskandal rühmen. Es saß in der Psychiatrie Ueckermünde ein Mann 15 Jahre zu Unrecht. Endlich wurde festgestellt, dass die Gutachten in diesem Verfahren mangelhaft, ja sogar fehlerhaft gewesen waren. Woanders würde man es Schlamperei nennen!
Sachverhalt: Im Juli 2001 verurteilte das Landgericht Stralsund M.S. zu fünf Jahren Haft. Die Kammer sah es seinerzeit als erwiesen an, dass der Mann mehrere Kinder sexuell missbraucht hatte. Er erhielt eine Haftstrafe und die Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrische Klinik (§ 63 StGB). Es wurde eine schon länger bestehende Persönlichkeitsstörung in Form von Schizoidie und Pädophilie festgestellt. Dies stellt eine „schwere seelische Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB dar und führt in vielen Fällen (wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen) direkt in die Psychiatrie.
Bizarr ist hier, wie in anderen Urteilen mit der Anordnung des § 63 StGB: M.S. wäre nach Verbüßung der Haftstrafe spätestens 2006 wieder frei gewesen.
Daher kläre ich meine Mandanten immer so auf:
§ 63 StGB ist das andere (echte) LEBENSLANG
Egal welche Strafe man bekommt, man ist auf Gedeih und Verderb der Klinik und ihrer Stellungnahme ausgeliefert. Alle drei Jahre darf man ein externes Gutachten beantragen. Man weiß nicht, wann die Zeit dort endet und man wieder frei ist.
Dagegen wehren sich manche Kliniken und teilen (wider der Wahrheit) dem „Insassen“ (Patienten) mit, dass er das nicht darf oder nicht braucht. Man habe schon gute Gutachter.
Meine vorgeschlagenen Gutachter wurden (und ich habe das schwarz auf weiß) als inkompetent angesehen. Es wird sogar eine Zusammenarbeit verweigert, nur weil z.B. dieser Gutachter die alten Gutachten zerfetzte und ein Gutachten erstellte, das die fehlerhafte Gutachtenerstellung und die Schlamperei des Landgerichts darlegte. Der Mandant hatte seinerzeit auch einen vom Gericht ihm zugewiesenen Pflichtverteidiger, der nicht einmal die Revision einlegte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hätte das fehlerhafte Urteil aufgehoben. Da bin ich mir sehr sicher. Denn der Fehler war so offensichtlich.
Der Pflichtverteidiger sagte meinem Mandanten damals auch noch, dass er sowie nach drei Jahren aus Psychiatrie rauskommen würde. Das war glatt gelogen. Das kann man als vernünftiger und erfahrener Rechtsanwalt nicht allen Ernstes einem Mandanten sagen.
Noch einmal: § 63 StGB = lebenslang
Die Feststellungen unseres Gutachters (und eines vom Gericht als Obergutachten hinzugezogenen zweiten Gutachtens) führte übrigens zur Freilassung meines Mandanten aus der Psychiatrie. Ich berichtete hierüber schon. Mein Mandant hatte 3 Jahre und 6 Monate als Freiheitsstrafe verwirkt und „saß“ über 7 Jahre in der Klinik ein. Hier ist der Link zu dem Beitrag.
Skandal: “nicht wissenschaftlich begründbar vorgelegen”
Wie in meinem beschrieben Fall, so stellte auch in dem nunmehr skandalösen Fall aus Stralsund unser Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 20 Ws 173/16) fest, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Psychiatrie damals nicht vorlagen. Sie haben zum „Zeitpunkt der Verurteilung nicht wissenschaftlich begründbar vorgelegen“.
15 Jahre war der Mann „Patient“ in der Klinik. Er war somit über 11 Jahre in Unfreiheit.
Denn das darf man nicht vergessen: um die Psychiatrie ist auch ein Zaun mit Stacheldraht.
Wenn man Lockerungen hat, dann hat man feste Zeiten, wann man wo und wie zu sein hat.
Also keine richtige Freiheit nach zeitlicher Verbüßung der eigentlichen Freiheitsstrafe – eben: lebenslang.
Nun strebt M.S. zu Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld an.
Tendenzgutachten?
Man hat schon den Eindruck, dass es Tendenzgutachten gibt, damit die Klinik immer ordentlich „volles Haus“ hat. Schrecklich für einen Rechtstaat und absolut nicht hinnehmbar. Aufklärung ist schwierig, da sich die entscheidenden Personen hinter der Schweigepflicht verstecken.
Anders als in meinem beschriebenen Fall unterlag hier das Gericht einem Irrtum, weil das Gutachten falsch war. In dem Fall von mir gab es nicht nur ein fehlerhaftes Gutachten, sondern auch noch ein schlampiges Urteil.
Und so muss man es auch nennen: Schlamperei!
Die verflossene Lebenszeit bringt aber niemand mehr zurück.
www.PENNEKE.de
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