Das Urteil wegen des Einschmuggelns von Mobiltelefonen durch eine JVA-Beamtin ist rechtskräftig (Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 StR 636/23). Die Entscheidung ist als Warnung wichtig und ein Beispiel dafür, wie naiv man sein kann. Die Gründe liegen noch nicht vor. Sobald diese vorliegen, werde ich mich der Entscheidung im Detail widmen.
Sachverhalt
Das Landgericht Berlin (LG Berlin – Urteil vom 24. August 2023 – (517 KLs) 243 Js 759/22 (27/22) hat die Angeklagte wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der weitere Angeklagte wurde u.a wegen Bestechung und Drogendelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Warum?
Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin lernte der Angeklagte die damals in der Justizvollzugsanstalt Tegel als Justizvollzugsbeamtin tätige Angeklagte während seiner Inhaftierung kennen. Er spiegelte ihr eine Liebesbeziehung vor und erschlich sich so ihr Vertrauen. Er brachte sie im September 2022 nach seiner Haftentlassung dazu, dass sie sich zum Einschmuggeln von vier Mobiltelefonen in die Justizvollzugsanstalt gegen Zahlung von 1.500 Euro bereit erklärte. Der Mitangeklagte deponierte in ihrem Auto, mit dem sie die Telefone in die Anstalt einbringen wollte (sollte), aber auch Betäubungsmittel (Haschisch, Kokain, Heroin), 23 Mobiltelefone nebst Ladekabeln und SIM-Karten und zwei Tätowiermaschinen. Davon wusste die Angeklagte nichts.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
Meinung und Schluss
Was soll man dazu sagen? Ich kenne die Revisionsschrift hierzu nicht. Die Angeklagte hat hier mit den Ermittlern zusammengearbeitet. Was wollte die Revision erreichen, wenn es hier eine Bewährungsstrafe gab? Es handelt sich um eine Justizvollzugsbeamtin. Eine Geldstrafe war in einem solchen Fall nicht drin, wenn man die Schmuggelware bzw. den Inhalt des Wagens nicht kontrolliert.
Ging es darum, unter einem Jahr zu “rutschen”, um etwaige Pensionsansprüche zu behalten? Einem Disziplinarverfahren wäre sie sowieso nicht entgangen, wenn es nicht ein solches schon gab. Am Ende hätte gewiss auch ihre Entlassung aus dem Staatsdienst gestanden. Also daran kann es nicht gelegen haben.
Ich warte mal auf die schriftlichen Gründe des Bundesgerichtshofs. Diese lagen bei Abfassen des Beitrages noch nicht vor.
Bei aller Liebe: Wie naiv kann man hier nur gewesen sein?
Fragen?
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