Tantra-Massage ist sexuelle Dienstleistung

Ein Tan­tra­ma­s­seur ist ver­pflich­tet, sich als Pro­sti­tu­ier­ter an­zu­mel­den und re­gel­mä­ßig an einer durch den Öf­fent­li­chen Ge­sund­heits­dienst an­ge­bo­te­nen ge­sund­heit­li­chen Be­ra­tung teil­zu­neh­men (VG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021 – 29 K 8461/18).

Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schie­den. Bei den von dem Klä­ger gegen Ent­gelt an­ge­bo­te­nen Mas­sa­gen han­de­le es sich um se­xu­el­le Dienst­leis­tun­gen im Sinne von § 2 Abs. 1 ProstSchG, wes­halb der Klä­ger als Pro­sti­tu­ier­ter im Sinne der Vor­schrift an­zu­se­hen sei.

Gesundheitsschutz

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage des Masseurs gegen eine entsprechende Verfügung des Kreises Mettmann abgewiesen. Dem ProstSchG liege ein weites Verständnis von Prostitution und sexuellen Dienstleistungen zu Grunde.

Entgegen der Auffassung des Klägers treffe der Zweck des Gesetzes, der unter anderem im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf ihn zu, da bei der in Rede stehenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren.

Aber noch kein Ende!

Weil der Frage, was unter einer “sexuellen Handlung” zu verstehen ist, wegen der vielschichtigen Fallgestaltungen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, hat das Gericht die Berufung gegen die Entscheidung zugelassen.

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