Archiv der Kategorie: Sozialrecht

Trans Frau mit Bart, aber ohne Beihilfe

Eine medizinisch indizierte Elektro‑Nadelepilation zur Entfernung von Barthaaren bei Transidentität ist beihilfefähig nur, wenn sie als ärztliche Leistung erbracht wird; ein Behandlungsvertrag mit einer Kosmetikerin wahrt den Arztvorbehalt nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2026 – OVG 4 B 3/23).

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zur Barthaarentfernung einer trans Frau im Polizeidienst zeigt die Grenzen des Beihilferechts bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen. Im Zentrum stehen der Arztvorbehalt, die enge Härtefallklausel und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

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Wenn Tote krank machen – PTBS des Leichenumbetters

Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Leichenumbetters kann nach § 9 Abs. 2 SGB VII als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden, wenn Leichenumbetter wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt sind und diese Einwirkungen abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer PTBS sind. (BSG Urteil im März 2026)

Psychische Erkrankungen finden in der Berufskrankheiten-Verordnung bislang keinen Platz. Wer im Beruf seelischen Schaden nimmt, steht damit vor einer geschlossenen Tür der Unfallversicherung – es sei denn, er findet den Umweg über § 9 Abs. 2 SGB VII.

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Keine Opferentschädigung für Gangster

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.05.2025 – L 4 VE 4/24: Wer im kriminellen Milieu Opfer einer Gewalttat wird, hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Die Allgemeinheit muss nicht für Risiken des eigenen Lebensstils zahlen.

Kugel im Oberschenkel, aber kein Cent vom Staat. Ein Mann, der in einer Berliner Prügelei mit Baseballschlägern, Eisenstangen und Schusswaffen verletzt wurde, ging leer aus. Grund: Wer in der Halbwelt lebt, muss seine Rechnungen selbst begleichen.

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Sex im Alter? Keine Hilfe von der Krankenkasse für intime Laserbehandlung!

Die Behandlung schmerzhafter Trockenheit im Intimbereich bei Frauen durch eine Lasertherapie ist keine Kassenleistung, auch nicht im Alter. Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass solche Behandlungen ohne Zulassung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) von der Krankenkasse nicht übernommen werden müssen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor, da auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf die Therapie hätten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.08.2024 – L 16 KR 426/23).

Heute Sozialrecht! 😉

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