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Trans Frau mit Bart, aber ohne Beihilfe

Eine medizinisch indizierte Elektro‑Nadelepilation zur Entfernung von Barthaaren bei Transidentität ist beihilfefähig nur, wenn sie als ärztliche Leistung erbracht wird; ein Behandlungsvertrag mit einer Kosmetikerin wahrt den Arztvorbehalt nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2026 – OVG 4 B 3/23).

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zur Barthaarentfernung einer trans Frau im Polizeidienst zeigt die Grenzen des Beihilferechts bei geschlechtsangleichenden Maßnahmen. Im Zentrum stehen der Arztvorbehalt, die enge Härtefallklausel und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

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