Randale, Rathaus, Rechtsfolgen

Gegen kommunale Wahlbeamte wie Bürgermeister in Sachsen kann bei schwerwiegenden Vorwürfen die Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen vorläufig untersagt und zugleich ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, um Dienstbetrieb und Ansehen des öffentlichen Dienstes zu sichern.

Ein Oberbürgermeister randaliert in einem Hotel, die Polizei rückt an, zwei Beamte werden verletzt. Kurz darauf untersagt die Kommunalaufsicht die Amtsausübung und kündigt ein Disziplinarverfahren an. Die Besonderheit liegt im Schnittpunkt von Strafrecht, Beamtenrecht und Kommunalverfassung. Auf gehts in den heutigen Beitrag, wenn nämlich der Oberbürgermeister aus dem Hotel ins Disziplinarrecht stolpert.

Sachverhalt

In einem Leipziger Hotelzimmer soll der OB von Freiberg (Preißler – Freie Wähler) randaliert und Gegenstände aus dem Fenster geworfen haben. Beim polizeilichen Zugriff wurden zwei Polizeibeamte leicht verletzt. Der Landrat des Landkreises Mittelsachsen kündigte an, Preißler werde mit einem Bescheid konfrontiert, der ihm die Ausübung seiner Dienstgeschäfte untersagen werde. Die Amtsgeschäfte übernimmt Bürgermeister Martin Seltmann. Parallel soll ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

Entscheidung / Auswirkungen

Rechtsgrundlage für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist in Sachsen § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG). Danach kann die oberste Dienstbehörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte vorläufig untersagen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Chemnitz sieht darin eine zeitlich befristete Maßnahme, um den Beamten bis zur Entscheidung über ein Disziplinarverfahren oder andere beendende Schritte von der Amtsausübung fernzuhalten (Verwaltungsgericht Chemnitz Beschl. v. 01.02.2008, Az.: 3 L 23/08). Gerade bei Bürgermeistern als Wahlbeamten mit exponierter Stellung und Vorbildfunktion für die Gemeinde ist ein solcher Schritt möglich, wenn das Vertrauen in ihre Rechtstreue schwer erschüttert ist.

Meinung und Schluss

Ein Oberbürgermeister, der in einem Hotel randaliert und dabei Polizeibeamte verletzt, trifft nicht irgendeinen Fauxpas, sondern rennt frontal gegen das Kernverständnis seines Amtes. Der Bürgermeister ist nicht der Kumpel von nebenan, sondern Beamter auf Zeit mit besonderer Treuepflicht. Er ist Leiter der Verwaltung, Vertreter der Gemeinde nach außen, und damit Garant für die rechtsstaatliche Ordnung vor Ort. Der Bürgermeister hat eine beamtenrechtliche Kernpflicht zur strikten Beachtung der Gesetze und zur Rechtstreue. Wer diese Seite seines Amtes ignoriert, ist in seinem Amt nicht tragbar. Er gibt ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue und zerstört Vertrauen in eine funktionierende Verwaltung. 

Das Amtsausübungsverbot ist rechtlich keine Vorverurteilung, sondern eine Sicherungsmaßnahme. Sie schützt die Verwaltung vor weiteren Schäden, die Ermittlungen vor Störungen und das Ansehen des öffentlichen Dienstes vor weiterem Abrieb. Gerade bei Wahlbeamten, die ihr Mandat aus der demokratischen Wahl ableiten, ist die Disziplinargewalt dennoch klar. Auch sie unterliegen dem Landesdisziplinargesetz und können disziplinarisch verfolgt, vorläufig des Dienstes enthoben oder im Extremfall entfernt werden. Wer eine Stadt führt, muss bereit sein, seine privaten Eskalationen im Griff zu haben.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte passt dazu schlecht. Die Bevölkerung darf erwarten, dass ihr Oberbürgermeister nicht erst im Hotelzimmer und dann im Verfahren landet.

Ich sehe den Schritt des Landrats und der Kommunalaufsicht als juristisch konsequent. Die Sicherung des Dienstbetriebs, die klare Trennung von Amt und privater Eskalation und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind das Minimum, wenn Vertrauen so deutlich beschädigt ist.

Unbequem – Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke!

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