Wer nur zum Verkauf bestimmte Betäubungsmittel transportiert, ist Gehilfe des Drogenhändlers. Für die Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist entscheidend, inwieweit der Kurier über den reinen Transport hinaus beim Vertrieb mitwirkt. Es genügt nicht, dass der Kurier ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg des Geschäftes habe (BGH, Beschluss vom 13.04.2021 – 4 StR 506/20). In der Entscheidung findet sich aber noch mehr.
Die Grundsätze von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht. Eine Doppelverwertung darf nicht stattfinden. Bei ausländischen Angeklagten bedarf die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB einer besonderen Würdigung. Aber von vorn!
Sachverhalt:
Ein Mann wurde festgestellt, als er unter Kokaineinfluss mit seinem Auto knapp dreieinhalb Kilo Marihuana aus der Tschechei nach Deutschland brachte. Die Drogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht. Der Mann war der deutschen Sprache nicht mächtig.
Entscheidung Landgericht Weiden
Eine Strafkammer des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz verurteilte ihn deshalb wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und tateinheitlich wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren. Außerdem ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Täterschaft / Teilnahme
Ein Kurier, der über den reinen Transport der Drogen keine weitere Tätigkeit im Verkauf entfalte, sei bezüglich des Handeltreibens als Gehilfe nach § 27 StGB – nicht als Täter nach § 25 StGB einzuordnen. Sein Interesse am Gewinn, seine Risikobereitschaft oder seine Investitionen in das Geschäft seien nicht geeignet, die Täterschaft zu begründen, so der Bundesgerichtshof.
Doppelverwertung
Der Bundesgerichtshof rügte weiter, die Strafkammer habe bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Fahrer genau gewusst habe, wie viel an Betäubungsmitteln er transportierte. Damit habe die Vorinstanz gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, der es verbiete, Merkmale des Tatbestands in der Strafzumessung doppelt zu berücksichtigen. Da die Einfuhr von Suchtgiften nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Vorsatzdelikt sei, könne der Vorsatzgrad nicht isoliert strafschärfend bewertet werden.
Unterbringung
Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB darf laut den Karlsruher Richtern nur dann angeordnet werden, wenn die Therapie dort eine Aussicht auf Erfolg hat. Bei einem Mann, der kaum deutsch spreche, sei das wohl fraglich – abgesehen davon, dass er nach § 64 Satz 2 StGB auch therapiefähig und -willig sein müsse. Da das Landgericht die Persönlichkeit des Angeklagten weder ausreichend beschrieben noch gewürdigt habe, sei es unmöglich, zu prognostizieren, ob er nach der Therapie “clean” bleiben werde oder drogeninduziert zumindest keine erheblichen Straftaten mehr begehen werde.