Abgrenzung Täterschaft Teilnahme im § 30 BtMG u.a.

Wer nur zum Ver­kauf be­stimm­te Be­täu­bungs­mit­tel trans­por­tiert, ist Ge­hil­fe des Dro­gen­händ­lers. Für die Ab­gren­zung Tä­ter­schaft und Teil­nah­me beim Han­del­trei­ben mit Betäubungsmitteln ist ent­schei­dend, in­wie­weit der Ku­rier über den rei­nen Trans­port hin­aus beim Ver­trieb mit­wirkt. Es genügt nicht, dass der Kurier ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg des Geschäftes habe (BGH, Beschluss vom 13.04.2021 – 4 StR 506/20). In der Entscheidung findet sich aber noch mehr.

Die Grundsätze von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht. Eine Doppelverwertung darf nicht stattfinden. Bei ausländischen Angeklagten bedarf die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB einer besonderen Würdigung. Aber von vorn!

Sachverhalt:

Ein Mann wurde festgestellt, als er unter Ko­ka­i­nein­fluss mit sei­nem Auto knapp drei­ein­halb Kilo Ma­ri­hua­na aus der Tschechei nach Deutsch­land brach­te. Die Dro­gen waren zum ge­winn­brin­gen­den Wei­ter­ver­kauf ge­dacht. Der Mann war der deutschen Sprache nicht mächtig. 

Entscheidung Landgericht Weiden

Eine Strafkammer des Landgerichts Weiden in der Ober­pfalz ver­ur­teil­te ihn des­halb wegen Ein­fuhr von Be­täu­bungs­mit­teln und tat­ein­heit­lich wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei­heits­stra­fe von fünf­ein­halb Jah­ren. Au­ßer­dem ord­ne­te es die Un­ter­brin­gung in einer Ent­zie­hungs­an­stalt an

Entscheidung des Bundesgerichtshofes 

Täterschaft / Teilnahme

Ein Ku­rier, der über den rei­nen Trans­port der Dro­gen keine wei­te­re Tä­tig­keit im Ver­kauf ent­fal­te, sei be­züg­lich des Han­del­trei­bens als Ge­hil­fe nach § 27 StGB – nicht als Täter nach § 25 StGB ein­zu­ord­nen. Sein In­ter­es­se am Ge­winn, seine Ri­si­ko­be­reit­schaft oder seine In­ves­ti­tio­nen in das Ge­schäft seien nicht ge­eig­net, die Tä­ter­schaft zu be­grün­den, so der Bundesgerichtshof. 

Doppelverwertung

Der Bun­des­ge­richts­hof rügte wei­ter, die Strafkammer habe bei der Straf­zu­mes­sung straf­schär­fend be­rück­sich­tigt, dass der Fah­rer genau gewusst habe, wie viel an Betäubungsmitteln er transportierte. Damit habe die Vor­in­stanz gegen § 46 Abs. 3 StGB ver­sto­ßen, der es ver­bie­te, Merk­ma­le des Tat­be­stands in der Straf­zu­mes­sung dop­pelt zu be­rück­sich­ti­gen. Da die Einfuhr von Suchtgiften nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ein Vor­satz­de­likt sei, könne der Vor­satz­grad nicht iso­liert straf­schär­fend be­wer­tet wer­den. 

Unterbringung

Eine Un­ter­brin­gung in einer Ent­zie­hungs­an­stalt nach § 64 StGB darf laut den Karls­ru­her Rich­tern nur dann an­ge­ord­net wer­den, wenn die The­ra­pie dort eine Aus­sicht auf Er­folg hat. Bei einem Mann, der kaum deutsch spre­che, sei das wohl frag­lich – ab­ge­se­hen davon, dass er nach § 64 Satz 2 StGB auch the­ra­piefä­hig und -wil­lig sein müsse. Da das Land­ge­richt die Per­sön­lich­keit des An­ge­klag­ten weder aus­rei­chend be­schrie­ben noch ge­wür­digt habe, sei es un­mög­lich, zu pro­gnos­ti­zie­ren, ob er nach der The­ra­pie “clean” blei­ben werde oder dro­gen­in­du­ziert zu­min­dest keine er­heb­li­chen Straf­ta­ten mehr be­ge­hen werde. 

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