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Abgrenzung Täterschaft Teilnahme im § 30 BtMG u.a.

Wer nur zum Ver­kauf be­stimm­te Be­täu­bungs­mit­tel trans­por­tiert, ist Ge­hil­fe des Dro­gen­händ­lers. Für die Ab­gren­zung Tä­ter­schaft und Teil­nah­me beim Han­del­trei­ben mit Betäubungsmitteln ist ent­schei­dend, in­wie­weit der Ku­rier über den rei­nen Trans­port hin­aus beim Ver­trieb mit­wirkt. Es genügt nicht, dass der Kurier ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg des Geschäftes habe (BGH, Beschluss vom 13.04.2021 – 4 StR 506/20). In der Entscheidung findet sich aber noch mehr.

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