Wer nur zum Verkauf bestimmte Betäubungsmittel transportiert, ist Gehilfe des Drogenhändlers. Für die Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist entscheidend, inwieweit der Kurier über den reinen Transport hinaus beim Vertrieb mitwirkt. Es genügt nicht, dass der Kurier ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg des Geschäftes habe (BGH, Beschluss vom 13.04.2021 – 4 StR 506/20). In der Entscheidung findet sich aber noch mehr.
Abgrenzung Täterschaft Teilnahme im § 30 BtMG u.a. weiterlesen