Nutzung einer Minikamera zur theoretischen Prüfung ist schwerwiegende Täuschungshandlung

Führt ein Prüfling zur theoretischen Fahr­erlaubnis­prüfung eine Minikamera mit, so liegt darin eine schwerwiegende Täuschungshandlung. Dies rechtfertigt die Anordnung einer Einzelprüfung (Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 26. April 2021 – 6 K 957/20 – ).

Sachverhalt : Im Juli 2019 wurde gegenüber einem Fahrschüler angeordnet, dass er die theoretische Fahrerlaubnisprüfung einzeln absolvieren muss. Hintergrund war, dass er bei einer vorherigen Prüfung eine Minikamera in der Knopfleiste seines Hemdes mitführte, um mittels Funkverbindung die gestellten Prüfungsfragen an Dritte außerhalb des Prüfungsraums zu übersenden. Der Fahrschüler weigerte sich, die Einzelprüfung abzulegen. Die Behörde lehnte die mögliche Erteilung der Fahrerlaubnis ab. 

Die Entscheidung

Die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis sei aufgrund der Weigerung zur Vornahme der Einzelprüfung rechtmäßig. Die Behörde sei aufgrund der schwerwiegenden Täuschungshandlung des Klägers berechtigt gewesen, eine Einzelprüfung anzuordnen. Nur dadurch könne sichergestellt werden, dass der Prüfling genügend theoretische Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne erlaubte Hilfsmittel nachweise. Insoweit werde durch die alleinige Aufsicht des Prüflings der Einzelprüfung etwaige weitere Täuschungshandlung jedenfalls erschwert.

Das Verwaltungsgericht weiter

Das Mitführen einer Minikamera stelle nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einen besonders schweren Fall des Erschleichens einer Prüfungsleistung und somit eine schwerwiegende Täuschungshandlung dar. Denn dadurch werden in besonders hohem Maße die Regeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen Prüflingen verletzt, die sich korrekt verhalten.

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