Urteil wegen versuchter Tötung eines Polizisten bei Regionalliga-Fußballspiel rechtskräftig

Das Urteil wegen einer versuchten Tötung eines Polizeibeamten bei einem Regionalliga-Fußballspiel ist rechtskräftig. Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bestimmt. Nur in Bezug auf den außerdem angeordneten Vorwegvollzug von einem Jahr der verhängten Freiheitsstrafe hatte die Revision des Angeklagten Erfolg. Der BGH hat diese Anordnung mit dem Beschluss vom 28.04.2016 entfallen lassen (Az.: 4 StR 474/15).

BGH bestätigt damit die Annahme

des bedingten Tötungsvorsatzes.

 

Gegen das Urteil des LG Essen hatte aber nicht nur der Angeklagte, sondern auch der als Nebenkläger auftretende Polizeibeamte Revision eingelegt. Letzterer hatte mit seinem Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes erreichen wollen. Der BGH hat im Beschlussweg die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als im Wesentlichen unbegründet verworfen.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils habe hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das ist der Standardsatz!

Insbesondere halte die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als er den Nebenkläger während der Vornahme einer Diensthandlung über einen Zeitraum von 15 bis 20 Sekunden mit voller Kraft mit beiden Armen im Würgegriff hielt, rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe hat der BGH hingegen entfallen lassen.

Der BGH führt hierzu aus:

 

“Das Landgericht führt, insoweit dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, im angefochtenen Urteil aus, der Angeklagte habe die Tendenz, jeg- liche Verantwortung für seine aggressiven Impulshandlungen von sich zu wei- sen; er habe nie lernen müssen, die Verantwortung für sein Handeln bei sich selbst zu sehen. Durch die Anordnung eines teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe könne dem Angeklagten verdeutlicht werden, dass er trotz aller Schwierigkeiten, seine Impulse zu kontrollieren, prinzipiell noch dazu in der La- ge sei und er somit auch selbst Verantwortung für sein aggressives Verhalten trage. Diese Erwägung lässt nicht erkennen, warum eine Konfrontation mit den Folgen seines strafbaren Handelns eher im Strafvollzug als bei der Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht werden kann oder die Strafhaft als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich sein könnte. Dies versteht sich auch nicht von selbst und wäre deshalb näher zu begründen ge- wesen, zumal es naheliegt, dass der zugrunde liegenden Neigung des Ange- klagten im Vollzug der Maßregel besser als im Strafvollzug begegnet werden kann.”

Im Übrigen vertritt der BGH, dass eine erneute Verhandlung über den Vorwegvollzug kein neues Ergebnis bringen würde, da der Angeklagte bereits seit über einem Jahr in Untersuchungshaft sei. Richtig so!

Revision der Nebenklage erfolglos

Bitter für den Nebenkläger: Seine Revision blieb wegen Fristversäumnisses erfolglos. Was war da geschehen? Der Kollege hatte die Frist versäumt. Der BGH führt hierzu aus:

“Damit ist ein Verschulden des Nebenklägervertreters selbst nicht aus- geschlossen. Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 – 1 StR 103/00, BGHR StPO § 44 Verschulden 7; vom 6. Juli 2004 – 5 StR 204/04, jeweils mwN). Aber schon das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung darf er beispielsweise nur unterzeichnen und zurück- geben, wenn durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – VI ZB 58/09, NJW 2010, 1080 mwN).”

Nun ja, das kann mal, darf aber nicht passieren. Ich kontrolliere jeden Posteingang und jede Akte selbst. Das zum Leidwesen der Angestellten. 😉

Thomas Penneke

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