Kündigung wegen heimlicher Liebe in JVA

Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt haben. Eine Justizvollzugsbeamtin auf Probe kann daher entlassen werden, wenn sie eine heimliche Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen eingeht und ihn nach der Haft in ihre Wohnung aufnimmt (VG Berlin Urt. v. 12.10.2022, Az. VG 5 K 163/20).

Eine Justizvollzugsbeamtin hatte eine Liebesbeziehung mit einem Strafgefangenen geführt. Nach seiner Entlassung zog dieser zu ihr nach Hause. Der Arbeitgeber wurde davon nicht unterrichtet. Dieser forcierte ihre Entlassung und berief sich dabei auf eine nicht hinnehmbare Beschränkung der Befähigung und Leistung der Beamtin.

Die Entlassene erhob Klage gegen die Anstalt und meinte, dass sie doch immer noch fachlich gut geeignet sei und ein solches Fehlverhalten in Zukunft ausgeschlossen werden könne. Die Entlassung sei auch nicht angemessen. Die Probezeit hätte zum Beispiel verlängert werden können.

Die Klage blieb erfolglos. Eine Liebesbeziehung zu einem Strafgefangenen und dessen Aufnahme in die Wohnung ohne Kenntnis des Dienstherrn sei sogar besonders geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern. So urteilte es das Verwaltungsgericht. Eine Verpflichtung zur Ausschöpfung eines milderen Mittels sei der Dienstherr nicht verpflichtet.

Rechtsgrundlage für eine solche Entlassung sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der § 23 Abs. 3 BeamtStG. Danach könnten Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung nicht bewährt hätten. Die Erlassene habe dienstliche Kernpflichten verletzt. Damit sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Deinstherrn und ihr nachhaltig gestört. Zumal sie die Beziehung dem Dienstherrn nicht gemeldet, sondern verheimlicht habe.

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