Auswechslung des Pflichtverteidigers

Penneke StPOAuswechslung des Pflichtverteidigers ist möglich!

 

Viele Richterinnen und Richter beharren auf ihren Haus- und Hofabnicker (vom Gericht direkt und ohne Ihre Mithilfe bestellter Pflichtverteidiger). Sie sind es, die das Verfahren in kürzester Zeit zur Zufriedenheit des Richters abschließen. Nicht, weil sie ordnungsgemäß verteidigen, sondern weil sie meist nur daneben sitzen, den Angeklagten sich um Kopf und Kragen reden lassen, Hinweise dem Gericht geben, den Angeklagten mit harschen Vorwürfen vorführen, im Plädoyer Quatsch erzählen und den Angeklagten teilweise auch überführen, etc…..    Wer es nicht glaubt, ich habe das alles im Gerichtssaal schon erlebt und es sind immer wieder die selben: die Urteilsbegleiter (alias Haus- und Hofabnicker). Lieber zukünftiger Mandant, der ordentlich verteidigt werden will: Es gibt eine Lösung, diese falschen “Freunde” loszuwerden, denn der Verteidiger ist grundsätzlich der einzige, den man im Strafverfahren vertrauen darf.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014 eine Entscheidung getroffen, die sich die Richter hier (als auch woanders) ans Herz legen sollten:

 

1. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen.

2. Allein der Ablauf der gesetzten Bestimmungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen.

3. Die Benennungsfrist ist keine Ausschlussfrist.

OLG Köln Beschluss vom 26.6.2014 – 2 Ws 344/14

Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das OLG zunächst auf § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Stehe kein wichtiger Grund entgegen, bestellt der Vorsitzende diesen Verteidiger (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem Beschuldigten werde dadurch die Möglichkeit gegeben, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allein der Ablauf der gesetzten Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar.

Der Angeklagte hatte sogar noch am gleichen Tag mit plausiblen Gründen zwei Rechtsanwälte seines Vertrauens benannt. Hierzu zählte auch der Grund, dass der eine Anwalt ihn schon früher verteidigt hatte.

 

Diesen gewichtigen Umstand,  hat im vorliegenden Fall das Landgericht nicht berücksichtigt. Dieser Umstand berührt die gerichtliche Fürsorgepflicht und den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BGHSt 43, 153, 158). Das Gericht hat allein auf den inzwischen eingetretenen Fristablauf abgestellt. Das ist fehlerhaft.

 

Die weiteren Ausführungen zu der Kostenfolge erspare ich mir und Ihnen.

Wie Sie sehen, ist es sehr wohl möglich, den vom Gericht bestellten Verteidiger “loszuwerden”.

Auf gehts! Ich kämpfe für Ihr Recht!

Thomas Penneke