Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen auf einem Warenständer präsentiert, der von einem vierjährigen Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden kann und der dann die Gefahr erheblicher Verletzungen begründet. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.03.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt. Neues aus dem Zivilrecht. 😉
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