Ein Verteidiger kann nicht verlangen, dass ihm ein amtlich verwahrtes Beweisstück (hier: Smartphone) zur unbeaufsichtigten Nutzung überlassen wird (BGH, Beschluss vom 24.06.2025 – 3 StR 138/25).
Die Verteidigung wollte ein Smartphone aus der amtlichen Verwahrung, um selbstständig auf eine Cloud zuzugreifen. Der BGH stoppte das klar: Beweisstücke bleiben unter amtlicher Kontrolle – alles andere würde deren Beweiswert gefährden.
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