Keine Strafaussetzung für Miliz-Kommandant

Distanziert sich der ehemalige Kommandant einer militanten islamistischen Kampfgruppe nicht glaubhaft von seiner Rolle im syrischen Bürgerkrieg, kann keine positive Kriminalprognose gestellt werden. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs verbessert die Einlassung, er habe sich den Islamisten nur zur Suche nach Alliierten und Geldgebern angeschlossen, seine Lage nicht: Es sei nicht besser, Anschläge aus persönlichem Gewinnstreben zu begehen (BGH StB 1/22).

Sachverhalt Urteil OLG

Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am 21. März 2019 wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; das Urteil ist seit dem 28. April 2020 rechtskräftig. Nach den getroffenen Feststellungen gründete der Verurteilte als einer von zwei Anführern im November 2012 im syrischen Aleppo eine militant-islamistische Kampfgruppe und befehligte sie fortan als “Emir”. Die Gruppierung kämpfte für den Sturz des Assad-Regimes und erstrebte die Umwandlung Syriens in einen islamischen Staat unter dem Recht der Scharia. Zu diesem Zweck verübten ihre Mitglieder Anschläge, wobei sie Tötungen in Kauf nahmen. Im Straßenbild zeigten sie sich mit Sturmgewehren des Typs AK 47. Die Gruppe betrieb eigene Medienarbeit und finanzierte sich über Einnahmen aus einer Ölquelle. Mit dem Erstarken der Terrororganisation “Islamischer Staat” wandte sich der Verurteilte ab dem Herbst 2013 jener Vereinigung zu, bevor er im Jahr 2015 nach Deutschland floh.

Entscheidung Vollstreckung OLG

Das Oberlandesgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests nach – am 10. Dezember 2021 erreichter – Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (StB 1/22)

Als negativen Umstand sah es der Bundesgerichtshof an, dass sich der Verurteilte nicht von einem islamistisch geprägten Weltbild und dem “Dschihad” distanziere.

Was den Tatzeitraum betrifft, ergibt sich eine solche Überzeugung bereits aus den im Urteil rechtskräftig getroffenen Feststellungen. Nach diesen gründete und befehligte er, wie aufgezeigt, eine militant-islamistische Kampfeinheit. Das äußere Tatbild lässt insoweit hinreichende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zu. 

Selbst wenn der Verurteilte damals eine fundamentalistische Einstellung aus taktischen Erwägungen nur vorgetäuscht hätte, um im syrischen Bürgerkrieg Verbündete und Geldgeber zu erlangen, würde dies nicht eine mindere Gefährlichkeit zum Ausdruck bringen. Denn dann wäre er allein um des persönlichen Vorteils willen bereit gewesen, die abgeurteilte terroristische Straftat zu begehen.

Aber es kommt noch mehr!

Der Verurteilte war nicht bereit, die Taten aufzuarbeiten. Er lehne es sogar aktiv ab und distanziere sich nicht. 

Er sei auch aggressiv im Vollzug. Es habe auch ein Verfahren gegen ihn wegen des Vorwurfes der Bedrohung eines Mitgefangenen gegeben. Von dem Vorwurf wurde er allerdings freigesprochen. Es habe aber viele Disziplinarrechtliche Verstöße gegeben. 

Ich finde es sogar noch schlechter, denn eine Ideologie kann blenden. Das persönliche Gewinnstreben ist da doch schon eine andere (härtere) Nummer.

Vollständige Entscheidung findet sich hier.

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